Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Kostenentscheidung in einer Abstammungssache betreffend postmortaler Vaterschaftsfeststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Verwandte und sonstige Erben des Putativvaters sind an einer Abstammungssache betreffend die postmortale Abstammung nicht zu beteiligen, sodass ihnen Kosten dieses Verfahrens grundsätzlich nicht auferlegt werden können.

 

Verfahrensgang

AG Plön (Beschluss vom 18.12.2022; Aktenzeichen 55 F 41/22)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. vom 25.04.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 19.04.2023 in Ziffer 2. seines Tenors geändert und unter Verwerfung der Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3. vom 23.05.2023 wie folgt gefasst:

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. richtet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.

1. Die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1. hat beim Familiengericht am 09.03.2022 die Feststellung der Vaterschaft des am 08.10.2020 verstorbenen Herrn B. mit der Begründung beantragt, dass sie als dessen Kind in dem Erbscheinsverfahren hätte beteiligt werden müssen (Az. Amtsgericht). Die Beteiligte zu 2. ist die Mutter der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 3. ist die anwaltlich vertretene Witwe des Vaters und Mutter der Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 5. und 6. sind Kinder des Vaters von weiteren Müttern. Nach dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen vom 23.02.2023, für das Auslagen in Höhe von 832,40 Euro angefallen sind, ist die Vaterschaft des Herrn B. zur Beteiligten zu 1. "praktisch erwiesen".

2. Das Familiengericht hat durch den insoweit nicht angefochtenen Beschluss vom 19.04.2023 festgestellt, dass Herr B. Vater der Beteiligten zu 1. ist. Zur Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung, wonach die Beteiligten zu 3. bis 6. die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben, hat das Familiengericht ausgeführt, dass diese Kostenregelung billigem Ermessen entspreche. Sofern Eltern eine Vaterschaftsfeststellung nicht außergerichtlich klären ließen und das Kind zu einem gerichtlichen Verfahren gezwungen sei, entspreche es der Billigkeit, dieses nicht mit Kosten zu belasten. Das müsse auch für die Erben gelten.

3. Der Beteiligte zu 5. hat am 03.05.2023 gegen die Kostenentscheidung des ihm am 21.04.2023 zugestellten Beschluss beim Familiengericht Beschwerde eingelegt und vorgebracht, die Beteiligte zu 1. habe die Möglichkeit gehabt, die Vaterschaft zu Lebzeiten des Vaters feststellen zu lassen, sodass er selbst mit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt hätte. Deshalb müsse die Beteiligte zu 1. die Kosten des Verfahrens tragen.

4. Die Beteiligte zu 3. hat gegen den ihr am 24.04.2023 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 23.05.2023, eingereicht beim Beschwerdegericht am 26.05.2023, "Anschlussbeschwerde" gegen die Kostenentscheidung mit dem Antrag eingelegt, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 1. und 2. aufzuerlegen, hilfsweise diesen und den Beteiligten zu 3. - 6. zu gleichen Teilen. Die Begründung der Beschwerde des Beteiligten zu 5. treffe zu. Da die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Vaters versäumt worden sei, seien die Beteiligten zu 3. - 6. in das Verfahren gezwungen worden. Die Beteiligte zu 1. habe selbst vorgetragen, "Zeit ihres Lebens" versucht zu haben, die Vaterschaft zu klären. Zumindest seien die Beteiligten zu 1. und 2. an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Die Feststellung der Vaterschaft sei vor allem für die Beteiligte zu 1. von wesentlichem Interesse, die von den Erben einen Pflichtteil verlangt habe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie selbst als Witwe des Vaters und dessen weitere Kinder allein die Kosten des Verfahrens sollten tragen müssen. Die Klärung der Vaterschaft sei vor allem Aufgabe der Beteiligten zu 2. als Mutter gewesen. Diese habe von Geburt der Beteiligten zu 1. an gewusst, wer deren Vater ist, ohne diesen zu informieren. Zudem habe die Beteiligte zu 2. die Beteiligte zu 1. länger im Unklaren gelassen.

5. Die Beteiligte zu 1. verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung. Sie habe zu Lebzeiten ihres Vaters versucht, die Vaterschaft klären zu lassen und habe sich außergerichtlich an die Beteiligte zu 3. gewendet. Diese habe mit Schreiben vom 11.02.2022 um einen Nachweis der Vaterschaft gebeten, sodass sie die Vaterschaft habe gerichtlich feststellen lassen müssen. Erst aus der Nachlassakte sei ersichtlich gewesen, welche Personen als weitere Geschwister und damit als Beteiligte des Verfahrens in Betracht zu ziehen gewesen seien.

II. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist die angefochtene Kostenentscheidung zu ändern.

1. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig.

a) Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist nach § 58 Abs....

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