Leitsatz

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige insbesondere dann rentenversicherungspflichtig, wenn die GmbH ihr einziger Auftraggeber ist.

 

Normenkette

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

 

Sachverhalt

Der 1948 geborene Kläger war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer Unternehmensberatungs-GmbH, bei der keine anderen Mitarbeiter beschäftigt waren. Der Kläger entrichtete freiwillige Rentenversicherungsbeiträge.

Im Rahmen einer Prüfung der Versicherungspflicht gab der Kläger an, seine Tätigkeit als Unternehmensberater im Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich und nur für einen Auftraggeber, damals eine GmbH & Co. KG, auszuüben. Er beschäftige keinen Arbeitnehmer und beziehe ein Geschäftsführergehalt i.H.v. 15.000 DM monatlich zzgl. der Nutzung eines Kfz.

Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater für die Zeit ab dem 1.1.1999 fest, weil die GmbH nur für einen Auftraggeber – die GmbH & Co. KG – tätig war, und forderte unter Zugrundelegung des Regelbeitrags die Zahlung rückständiger Beiträge.

 

Entscheidung

Das SG hatte die hiergegen erhobene Klage ursprünglich abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide jedoch aufgehoben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der selbstständig Erwerbstätigen bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht eingreife. Die Vorschrift sei auf juristische Personen nicht anwendbar. Auf die Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers wurde das Urteil des LSG nunmehr vom BSG revidiert und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

 

Hinweis

Dem Aufsehen erregenden Urteil des BSG könnte (s. aber die jüngste Verlautbarung uner 9.) erhebliche Sprengkraft zukommen und die flächendeckende in zig Fällen die – rückwirkende – Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern zur Folge haben. Gegebenenfalls ist also schleunigst Sorge zu tragen, dass für die Zukunft die Verhältnisse umgestellt und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden (s. dazu unter 6.) zumindest aber ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten (s. unter 7.).

1. Geschäftsführer einer GmbH sind nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine abhängige Beschäftigung ist jedoch nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn wegen einer gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftführer bestimmt wird. In diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als selbstständig tätig.

2. Im Unterschied zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung jedoch auch eine Versicherungspflicht bestimmter Gruppen von Selbstständigen, etwa von Lehrern. "Im Zusammenhang mit der rechtspolitischen Diskussion um die Bedeutung neuer Formen von Erwerbsarbeit für die Grundlagen der Sozialversicherung" – so das BSG – hat der Gesetzgeber den Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen erweitert.

Kraft Gesetzes einbezogen sind seit dem 1.1.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auch alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (mit derzeit mehr als 400 € Monatslohn) beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

3. Das BSG hat nunmehr entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an.

Das BSG ist insofern einer bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung nicht gefolgt. Diese hatten angenommen, die Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers hänge von der ihm im Weg des Durchgriffs zuzurechnenden Situation der GmbH ab!

4. Die Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung. Sie führt hier dazu, dass neben denjenigen Geschäftsführern einer GmbH, die wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich versichert waren, nunmehr unter bestimmten Umständen auch selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden. Eine gesetzliche Versicherungspflicht dieses Personenkreises auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist dagegen nicht vorgesehen.

5. Das Steuerrecht sieht sich an die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Bes...

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