Kommentar

Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Dabei kann eine Behinderung bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Die Äußerungen des Arbeitgebers zu den Kosten des Betriebsrats müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie müssen nach Art und Inhalt erkennen lassen, daß der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für die Kosten der Betriebsratsarbeit einzustehen und diese Kosten nur zu tragen hat, soweit sie für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und im Verhältnis zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht unverhältnismäßig sind. Stellt der Arbeitgeber diese Zusammenhänge nicht heraus, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung solcher Äußerungen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 12.11.1997, 7 ABR 14/97

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