Da der Grundstückseigentümer nach den landesgesetzlichen Regelungen, also öffentlich-rechtlich, einbaupflichtig ist, kann er diese Pflicht formularvertraglich nicht rechtswirksam auf den Mieter übertragen.

Dasselbe gilt auch für einzelvertragliche, also mit dem Mieter ausgehandelte Vereinbarungen, da die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einbau nicht durch eine zivilrechtliche Regelung umgangen werden kann. Diese Problematik ist jedoch noch nicht gerichtlich entschieden. Im Schrifttum wird auch vertreten, dass die vertragliche Übertragung der Einbaupflicht auf den Mieter zulässig ist.[1]

 
Praxis-Tipp

Behalten Sie die Kontrolle

Es wird nicht empfohlen, diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung auf den Mieter zu übertragen: Was ist, wenn dies nicht ordnungsgemäß erfolgt oder keine Wartung erfolgt? Wollen Sie sich dann Regressansprüchen der Versicherung, von Miteigentümern etc. aussetzen? Das Risiko ist unabsehbar.

 
Hinweis

Kostenerstattung durch Mieter

Als zulässig kann es angesehen werden, dass der Vermieter und Wohnungseigentümer den Mieter verpflichtet, die Einbaukosten nachträglich zu erstatten, um zum Ausgleich auf eine Modernisierungsmieterhöhung zu verzichten.

[1] So Wall, WuM 2013, S. 3 ff..

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