Kommentar

Zahlreiche Betriebe bieten ihren Beschäftigten als Leistung der betrieblichen Altersversorgung den Abschluß von Direktversicherungen an. In einem Rechtsstreit wurden die Beiträge zu ⅔ durch den Arbeitgeber und zu ⅓ durch den Arbeitnehmer getragen. Der durch den Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil wurde im Rahmen einer Gehaltsumwandlung jeweils aus Sonderzahlungen aufgebracht. Vereinbarungsgemäß trägt der Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen entsprechenden Teil der Sonderzahlung auch die Pauschalsteuer, die auf den von ihm getragenen Beitragsanteil entfällt ( Lohnsteuer ; Sozialversicherungspflicht ).

Die Sozialversicherungsträger sind nicht berechtigt, die Pauschalsteuer, die auf den Beitragsanteil des Arbeitnehmers entfällt, der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen. Soweit pauschal besteuerte Direktversicherungsbeiträge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, ist auch die vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung getragene Pauschalsteuer nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wenn in der Vergangenheit durch einzelne Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträger anders verfahren worden ist, wird empfohlen , die zu Unrecht gezahlten Beiträge umgehend zurückzufordern .

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 21.08.1997, 12 RK 44/96

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge