Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen 3 O 3261/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Traunstein vom 31.3.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, hinsichtlich derer sich in der Berufungsinstanz keine Änderungen ergeben haben, wird zunächst Bezug genommen.

Der am 1.7.1976 geborene Kläger hatte am 29.5.1999 einen Fahrradunfall erlitten, bei dem er erheblich verletzt wurde. Unter anderem verlor er hierdurch seinen Geruchs- und Geschmackssinn und die Sehkraft auf dem rechten Auge.

Bei der A.Versicherung AG bestanden für den Kläger zwei Unfallversicherungen.

§ 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen sah bei einer unfallbedingten Invalidität einer versicherten Person vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu mindestens 70 % vor, dass die vierfache Invaliditätsleistung erbracht werde.

§ 7 Abs. 1 (1) a der vorgenannten Bedingungen verlangt die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt spätestens 15 Monate nach dem Unfall.

Am 28.6.2000 begab sich der Kläger zur Feststellung unfallbedingter neurologischer Defizite in die Behandlung des Beklagten und erbat von diesem eine neurologische Untersuchung und die Erstellung einer Bescheinigung für die Unfallversicherung, um Ansprüche geltend zu machen.

Mit Datum vom 15.9.2000 stellte der Beklagte dem Kläger die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Allianz Versicherungs-Bank AG auf einem Formblatt der Versicherung aus (Anlage K 10).

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, der Beklagte habe fehlerhaft eine dauernde unfallbedingte Invalidität auf neurologischem Gebiet mit einem Beeinträchtigungsgrad von 20 % übersehen und nicht attestiert.

Darüber hinaus habe der Beklagte trotz einer vom Kläger geschilderten Eilbedürftigkeit und trotz mehrfacher Nachfrage durch den Kläger das Versicherungsformblatt erst am 15.9.2000 zur Übermittlung an die Allianz Versicherungs-Bank AG ausgefüllt. Dies sei aus mehreren Gründen schuldhaft verspätet gewesen.

Der Kläger hat deshalb in erster Instanz beantragt, der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Ersatz für den durch das fehlerhafte und zu spät erstellte Attest entstandenen Schaden i.H.v. 132.301 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat vorgetragen, weder aufgrund einer Vorgabe des Klägers noch aufgrund gesetzlicher Regelungen oder sonstiger ärztlicher Obliegenheiten veranlasst gewesen zu sein, innerhalb einer konkreten Frist die Bescheinigung zu erstellen.

Das LG hat die Klage mangels Pflichtverletzung des Beklagten als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag aus erster Instanz in vollem Umfang und im Wesentlichen mit derselben Begründung wie in erster Instanz weiterverfolgt.

Er ist der Auffassung, unabhängig von einer etwaigen Monierung durch den Kläger sei der Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung des Arztvertrages zum Schadensersatz verpflichtet, da ihm auf alle Fälle bekannt sein habe müssen, dass Versicherungsleistungen aus privaten Unfallversicherungen regelmäßig Ausschlussfristen unterliegen und er gem. § 25 der Musterberufsordnung für Ärzte verpflichtet gewesen sei, das Attest in angemessener Frist abzugeben. Auch habe der Beklagte letztlich in seinem Schreiben vom 10.11.2000 an die Allianz seinen Fehler eingeräumt.

Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.

Er sieht sich keinerlei Pflichtverletzung für schuldig.

Eine Beweisaufnahme durch den Senat war nicht veranlasst.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Ein Anspruch des Klägers besteht aus den bereits vom LG genannten Gründen, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht. Es fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten, dass die Unfallversicherung des Klägers weitere Leistungen, wie vom Kläger vorgestellt, wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen ablehnte. Zwar wurde die zur Fristwahrung erforderliche, vom Beklagten erstrebte ärztliche Bescheinigung erst nach Ablauf der zum 29.8.2000 endenden Frist, nämlich am 15.9.2000, ausgestellt. Dieser Umstand führt jedoch, unabhängig vom Inhalt der Bescheinigung, auf den es wegen des Fristablaufs nicht mehr ankam, für den Beklagten zu keinerlei haftungsrechtlichen Folgen.

1. Es ist zunächst ureigenste und alleinige Obliegenheit des Klägers, dafür zu sorgen, dass eine zur Erlangung von Versicherungsleistungen erforderliche ärztliche Bescheinigung rechtzeitig erstellt wird und bei der Versicherung vorliegt. An der Sorgfalt in eigene...

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