Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.01.2000; Aktenzeichen 7 O 356/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund-Urteil des Landgerichts Köln vom 20.01.2000 – 7 O 356/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner; die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz der Schäden, die durch das Rheinhochwasser am 23.12.1993 an dem 1992/93 errichteten J. T.-Museum (sog. S.-museum) in L. – insbesondere der im Untergeschoss befindlichen elektrischen und haustechnischen Einrichtung – entstanden sind.

Durch Architektenvertrag vom 30.03.1992 (Bl. 14 ff GA) beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) – deren persönlich haftende Gesellschafter zum Zeitpunkt des Schadensfalles die Beklagten zu 2) bis 6) waren – mit den für den Bau des S.-museums erforderlichen Architektenleistungen. Der Architektenvertrag umfasste u.a. alle Leistungsphasen des § 15 HOAI (Ziff. 2.1.) sowie die Koordination und Überwachung der Leistungen der Fachingenieure sowie der sonstigen am Bau beteiligten Parteien (Ziff. 2.2). Mit Schreiben vom 23.03.1992 (Anl. BK 7) übersandte die Beklagte den von ihr unterzeichneten Architektenvertrag an die Klägerin mit (u.a.) folgendem Zusatz:

„Unter Punkt 2.2. „und die Koordinierung und Überwachung der sonstigerweise … beauftragten Parteien” verstehen wir unserer Leistung bei der Überwachung nur für solche Parteien, die nicht üblicherweise durch andere Fachplaner erbracht wird. (z.B. Technikgewerke)”

Dieser Anmerkung stimmte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.1992 (Anl. BK 9) ausdrücklich zu.

Als Fachingenieure beauftragte die Klägerin für den Bereich Elektrotechnik die Streithelferin zu 2) und den Bereich Heizung, Sanitär, Lüftung die Firma C. und Partner Ingenieure GmbH, der ebenfalls der Streit verkündet wurde, die dem Rechtsstreit aber nicht beigetreten ist. Die Rohbauarbeiten oblagen der Streithelferin zu 1). Die Stromversorgung und der Elektrizitätsanschluss wurden von der Streithelferin zu 3), der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke L. AG (GEW), hergestellt.

Das 1992/93 errichtete S.-museum liegt auf einer Halbinsel am Rheinhafen unmittelbar am Rhein. Der Gebäudekomplex besteht aus 3 Bauteilen: einem alten Gebäudeteil, Bauteil B, in dem sich ursprünglich das alte Zollamt befand. An dieses, ca. hundert Jahre alte Gebäude wurden am Nord- und Südende zwei Neubauten, Bauteile A (Rundbau mit Eingangsbereich und Cafe) und C (Funktionsteil mit Museum), angefügt.

Im Keller des Bauteils A befinden sich die Versorgungsleitungen und die Unterverteilungen sowie ein Aufzugsmaschinenraum für die Nebenräume des Cafes. Im Untergeschoss des Bauteils C ist die gesamte Lüftungs- und Klimatechnik installiert. Überdies befindet sich im Kellerbereich die Heizungstechnik, die Elektroverteilung, die Elektronik sowie die Sicherheitszentrale. Der Kellerboden im Bauteil C liegt etwa 80 cm tiefer als in den Gebäuden A und B.

Für das fertige Bauwerk war für die Bauteile A und C eine Hochwassersicherheit bis zu einer Höhe von 45,77 m über NN geplant in Anlehnung an den hundertjährigen Höchststand des Hochwassers 1925/26 von 45,75 m über NN. Nach einem von der Klägerin eingeholten geodätischen Gutachten entspricht der Grundwasserspiegel dem Wasserstand im Rhein (Anl. BK 11).

Die Kellerwände der Neubauten wurden in druckwasserdichtem Stahlbeton in Form einer „weißen Wanne” ausgeführt. Der Kellerbereich des Altbaus (Bauteil B) bestand aus Mauerwerk. Eine vollständige Dichtigkeit hätte sich dort nur mit hohem Aufwand erreichen lassen, auf den die Parteien verzichteten, da der Altbau bislang jedes Hochwasser weitgehend schadensfrei überstanden hatte. Durch Risse im Mauerwerk eindringendes Grund- und Hochwasser sollte durch zwei elektrische Grundwasserpumpen im Keller des Bauteils B abgepumpt werden. Der Rohfußbodenaufbau Erdgeschoß lag in allen Bauteilen bei 45,87 m über NN (vgl. Bl. 5 des Vorberichts des Sachverständigen G. vom 10.01.1994, Bl. 458 GA), mithin über dem hundertjährigen Höchstwasserstand. Ferner sollten die Bauteile A und C zum Schutz vor durch Bauteil B eindringendes Wasser von diesem abgeschottet werden; die Elektroeinrichtung im Keller war wasserdicht ausgeschrieben.

Eine besondere Hochwasserplanung für die Bauzeit (temporärer Hochwasserschutz) – etwa in Form von Spundwänden oder zusätzlichen Tauchpumpen – gab es nicht.

Das S.-museum wurde im Herbst 1993 weitgehend fertiggestellt und Ende Oktober 1993 eröffnet. Auch in der Folgezeit wurden aber noch Restarbeiten ausgeführt, auch war...

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