Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 19 O 203/18)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.02.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger, Y. C., geboren am 00.00.0000, und U. C., geboren am 00.00.0000, sind die beiden Kinder der am 00.00.0000 in DD verstorbenen Erblasserin, S. C., geborene Q., geboren am 00.00.0000, und des Beklagten, geboren am 00.00.0000 in B./Griechenland. Die Erblasserin und der Beklagte waren seit 2011 verheiratet, lebten jedoch zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin voneinander getrennt. Ein Ehescheidungsverfahren war nicht anhängig. Aus einer ersten Ehe hat der Beklagte noch zwei erwachsene Söhne. Die Erblasserin ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den beiden Klägern zu je 1/4 und von dem Beklagten zu 1/2 beerbt worden. Das Amtsgericht erteilte den Parteien am 29.05.2017 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der diese Erbquoten ausweist.

Die 10. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 19.05.2017 - 10 Ks 446 Js 299/16 - 1/17 - wegen heimtückischen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Haft. In dem Strafurteil stellte die Strafkammer des Landgerichts fest, dass sich der Beklagte am Morgen des 00.00.0000 gegen 07.45 Uhr maskiert mit einer Sturmhaube und bewaffnet mit einer Schrotflinte des Kalibers 12 dem Haus seiner Ehefrau in DD, I.-straße ..., genähert hatte. Nachdem die Ehefrau des Beklagten das Grundstück mit ihrem PKW nichtsahnend verlassen hatte, gab der Beklagte, der entschlossen war, seine Ehefrau zu töten, zunächst einen ungezielten Schuss ab, um sie zum Anhalten zu bewegen. Die Ehefrau des Beklagten verlor nach mehreren Fahrmanövern die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kam vom Weg ab. Das führte dazu, dass der PKW auf einem ansteigenden Seitenstreifen stehen blieb. Der Beklagte trat an die Fahrertür heran und schoss aus einer Entfernung von einem bis drei Metern zweimal kurz hintereinander auf die Brust seiner Ehefrau. Es handelte sich jeweils um eine Schrotladung von neun Schroten (Kaliber 8,6 mm), die abgeschossen worden war. Der erste abgegebene Schuss riss ein etwa faustgroßes Loch in die geschlossene Seitenscheibe der Autotür, wobei sich die Schrote breit verteilten. Eine Schrotkugel oder ein Glasfragment traf den Kiefer des Opfers, während weitere Splitter im Bereich des rechten Schlüsselbeins durch die Haut drangen. Die Schrote des zweiten Schusses drangen durch das Brustbein in den Körper des Opfers ein und traten am Rücken wieder aus. Hierdurch wurden sowohl der Herzbeutel als auch die Körperhauptschlagader der Frau eröffnet, so dass sie binnen weniger Sekunden verstarb. Der Beklagte flüchtete nach Abgabe der Schüsse vom Tatort, wobei er die bei der Tat getragene Sturmhaube und ein mitgeführtes Langwaffenfutteral in der Nähe zurückließ. Mit dem Auto fuhr er zu seinem Unternehmen, der O. GmbH & Co. KG in V., wo er gegen 09.00 Uhr ankam.

Am Tatort wurden zwei Patronenhülsen, die Sturmmaske und das Langwaffenfutteral aufgefunden, an denen sich DNA-Anhaftungen befanden, die dem Beklagten zugeordnet wurden. Der Beklagte ließ sich im Strafverfahren dahin ein, dass er am 00.00.0000 von seiner Wohnung in V. aus kurz nach 08.00 Uhr mit seinem PKW Richtung X. losgefahren sei, um einen Kunden aufzusuchen. Er habe kurz vor der Anschlussstelle X.-Ost der BAB 2 bemerkt, dass er ein Musterteil nicht dabei gehabt habe und habe deshalb die Autobahn verlassen und sei zu seiner Firma in V. gefahren, wo er kurz vor 09.00 Uhr angekommen sei. Erst von der Polizei habe er vom Tod seiner Frau erfahren.

Das Schwurgericht überzeugte sich aufgrund der Indizienlage von der Täterschaft des Beklagten und maß dabei dem Umstand, dass sämtliche am Tatort aufgefundenen Gegenstände, d.h. die Patronenhülsen, die Sturmhaube und das Gewehrfutteral, DNA-Anhaftungen des Beklagten trugen, entscheidende Bedeutung bei. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beklagten stellte nach der Überzeugung der Strafkammer die Art und Weise der Tatbegehung dar. Da der Beklagte Jäger sei, habe er sich - so das Schwurgericht - eine entsprechende Tatwaffe besorgen können. Auch sei er mit den Örtlichkeiten und dem Tagesablauf seiner Ehefrau vertraut gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den strafgerichtlichen Feststellungen des Tathergangs und der Beweiswürdigung wird auf die Gründe des Urteils der Strafkammer vom 19.05.2017 Bezug genommen.

Die von dem Beklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2018 al...

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