Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 405 HKO 3/23)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.02.2023, Az. 405 HKO 3/23, in Bezug auf den Verfügungsantrag zu 1. abgeändert:

Den Antragsgegnern zu 1) und 2) wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,

verboten,

im geschäftlichen Verkehr für Auftraggeber das Prüfverfahren bezüglich der Rechtswidrigkeit von deren Internet-Bewertungen gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber mit der Begründung zu beantragen, dass kein Geschäftskontakt zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Bewerter bestehe, es sei denn, diese Begründung stammt vom Auftraggeber und wird von den Antragsgegnern lediglich an den Portalbetreiber weitergeleitet (reine Botentätigkeit), wenn dies mit einem der beiden folgenden Texte geschieht:

Anlage AS 12 (Beanstandungstext 1):

"Als Ermächtigter der Firma {XXXXXX}, darf ich Sie über den nachstehenden Sachverhalt in Kenntnis setzen:

Es besteht keine Geschäftsbeziehung mit den G...-Nutzern: {XXXX} Es handelt sich vermutlich um Fake-Namen. In diesem Zusammenhang darf ich Sie gemäß der Rechtssprechung vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 (BGH) auffordern, diesen Verstoß zu erforschen und ggf. mit den Rezensenten Kontakt aufzunehmen und die Rezensionen von den oben genannten Rezensenten zu löschen, wenn die Rezensenten nichts gegenteiliges nachweisen. und verweise hier auch auf die Rechtssprechung u.a. zur Plausibilitätsprüfung vom 19.04.2018 - 1 O 86/17 (LG Mainz). Wir haben uns eine Frist bis zum {XXXXX} notiert. Ein längeres Zuwarten ist nach meinem Dafürhalten nicht zumutbar, da die hier dargestellte Äußerung die Ausübung des unterhaltenen Gewerbes nachhaltig negativ beeinträchtigt und sich unmittelbar auf den befriedeten Geschäftsablauf auswirkt. Ein Unterlassungsbegehren wird derzeit gegen Sie noch nicht geltend gemacht. Sollte aber eine Entfernung unter der vorstehenden Frist nicht erfolgen, behalte ich mir dieses vor. - Des Weiteren bitte ich von Ihrer Bitte der 'Flaggen URL' Abstand zu halten, da dieses eine unzulässige Verzögerung des Prüfverfahrens darstellen würde. Die Übermittlung der von uns übermittelten URL zur Bewertung ist hier ausreichend und die benötigten Informationen zur schnellen Bearbeitung Ihrerseits dort auch auffindbar. Beachten Sie hier auch wieder das Urteil (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10) Und das Urteil LG Hamburg v. 24.03.2017 - Az.: 324 O 148/16 - Mit freundlichen Grüßen"

oder

Anlage AS 13 (Beanstandungstext 2):

"Als Ermächtigter der Firma XY, sind im Einzelnen die Bewertungen aus nachfolgenden Gründen zu löschen.

1.) Löschung wegen fehlender beruflicher Verbindung

Ein Kundenkontakt zwischen Auftraggeber und dem Bewerter ist notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Veröffentlichung einer Bewertung. Mein Kunde bestreitet einen solchen Kundenkontakt mit dem Bewerter mit Nichtwissen. Ob der Name des User-Profils eventuell nicht mit dem Klarnamen des Verfassers übereinstimmt, kann meine Mandantschaft aufgrund des anonymen bzw. pseudonymen Profils nicht beurteilen.

Ich fordere Sie daher auf, Ihren vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.03.2016 - VIZR 34/15) auferlegten Pflichten nachzukommen und

a.) diese Beanstandung unverzüglich an den Verfasser der Bewertung weiterzuleiten

und

b.) den Verfasser gleichzeitig aufzufordern, Stellung zu dieser Beanstandung zu nehmen, dabei den Kundenkontakt möglichst genau zu beschreiben sowie den Kundenkontakt belegende Unterlagen wie etwa Rechnungen zu übermitteln

und

C.) die Stellungnahme samt eventueller Belege an mich weiterzuleiten.

Im Einzelnen:

zu a.) Pflicht zur Prüfung des Kundenkontaktes auf Plausibilität

2.) Es wird seitens des Antragstellers ausgeschlossen, dass es sich beim Rezensenten, um einen Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter handelt.

Auf diese Beanstandung hin sind Sie zur Prüfung des Kundenkontaktes verpflichtet, ganz unabhängig davon, ob die Bewertung eventuell inhaltlich zulässig ist.

Mit Urteil vom 01.03.2016 (VI ZR 34/15) hat der Bundesgerichtshof bezüglich der Prüfpflichten eines Bewertungsportalbetreibers entschieden, dass im Falle des Bestreitens der beruflichen Verbindung des Verfassers mit dem bewerteten Unternehmen der Portalbetreiber dazu verpflichtet ist, die Beanstandung dem Verfasser der Bewertung zu übersenden und ihn dazu anzuhalten, den angeblichen Kontakt mit dem Bewerteten möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus ist der Portalbetreiber verpflichtet, den Verfasser zur Vorlage von Dokumenten und Nachweisen aufzufordern, aus denen eine berufliche Verbindung zweifelsfrei hervorgeht.

Diese Prüfpflichten bestehen bei allen Bewertungen und nicht nur bei offensichtlich rechtswidrigen oder inhaltlich eventuell zulässigen Bewertungen. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen können für den Portalbetreiber niemals offensichtlich sein, so dass die Konsequenz wäre, dass bei Tatsachenbehauptungen...

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