Kommentar

Wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag nachträglich befristet, bedarf es für diese Befristung ( befristetes Arbeitsverhältnis ) eines sachlichen Grundes. Daran ändert auch nichts die Überlegung, daß aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus häufig nicht die Notwendigkeit besteht, sich auf einen befristeten Vertrag einzulassen, denn gegen eine mögliche Kündigung könnte sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage wehren. Aber viele Arbeitnehmer werden sich zunächst lieber auf eine Befristung einlassen, um im Zweifel wenigstens nicht sofort ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Nach Ansicht des Gerichts kann in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich die Befristung vereinbart werden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Wirksamkeit einer Kündigung streiten und sich im Vergleich auf ein Enddatum einigen. Aber Vorsicht: Ein außergerichtlicher Vergleich kann nicht schon darin gesehen werden, daß der Arbeitnehmer einen befristeten Vertrag unterschreibt. Denn das BAG weist deutlich darauf hin, daß einem außergerichtlichen Vergleich der offene Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangegangen sein müsse, daß also vor allem der Arbeitnehmer einen Standpunkt dazu vertreten haben müsse.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 24.01.1996, 7 AZR 496/95

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