Zusammenfassung

 
Überblick

Der Deutsche Bundestag hatte bereits am 24.6.2021 das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)" beschlossen. Nachdem es auch ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat am 25.6.2021 passierte, wurde das Gesetz am 17.8.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt – von wenigen Ausnahmen abgesehen[1] – am 1.1.2024 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen des Gesetzes für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft werden im nachfolgenden Beitrag behandelt.

[1] Siehe zu den Ausnahmen Art. 137 Satz 2 MoPeG.

1 Hintergrund und Ziel des Gesetzes

Der Ausgangspunkt und Schwerpunkt des Artikelgesetzes, das eine Vielzahl von Gesetzen betrifft, ist die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist (§§ 705 ff. BGB).

Die GbR ist eine Rechtsform, die den Gesellschaftern ermöglicht, eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. In der Praxis finden sich vielfältige Erscheinungsformen, ohne dass dies den Beteiligten stets bewusst ist.

Hintergrund: Fortentwicklung des Rechts

Während sich die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen für die GbR im BGB bis zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts nicht verändert haben, ist eine Fortentwicklung des Rechts für diese Gesellschaftsform durch die Rechtsprechung und die anwaltliche Beratungspraxis (Kautelarpraxis) erfolgt.[1]

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) der am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits im Jahr 2001 die Rechtsfähigkeit[2] und 2009 die Grundbuchfähigkeit[3] zuerkannt.[4] Im Jahr 2005 entschied der BGH[5], dass die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist, "soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt" und wählte hierfür den Begriff der "Teilrechtsfähigkeit".[6] Während der Begriff der Teilrechtsfähigkeit teils auch im Kontext des Personengesellschaftsrechts Verwendung findet, hat ihn das MoPeG nicht aufgegriffen.[7]

In der Begründung zum Gesetzentwurf für die Neuregelung des Personengesellschaftsrechts wird zudem darauf hingewiesen, dass auch andere Bereiche des Rechts der Personengesellschaften den praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht werden. In zahlreichen Gesellschaftsverträgen werden die geltenden Bestimmungen, nach denen ein rechtsfehlerhafter Beschluss der Gesellschafter regelmäßig nichtig ist, abbedungen und durch Regelungen ersetzt, die in Anlehnung an die Bestimmungen des Aktiengesetzes eine fristgebundene Anfechtungsklage vorsehen. Jedenfalls bei Personenhandelsgesellschaften könne dieses Regelungsmodell als im Allgemeinen sachgerecht angesehen werden.[8]

Ziele des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetzentwurf das Ziel, das Recht der GbR zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen. Dafür sollen die Vorschriften auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgerichtet werden, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein eigenes Register mit Subjektpublizität ausgestattet werden kann. Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften sollen grundsätzlich auch zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe durch die Gesellschafter zugänglich gemacht werden. Außerdem soll für Personenhandelsgesellschaften ein modernes, im Grundsatz dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell folgendes Beschlussmängelrecht eingeführt werden.[9]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 1.
[2] BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; im Anschluss hat der BGH mit Urteil v. 2.6.2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist, "soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt" und dafür den Begriff der Teilrechtsfähigkeit gewählt.
[4] Siehe dazu auch die Erläuterungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 1.
[6] S. dazu Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 7.
[7] Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 8.
[8] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 2.
[9] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 2.

2 Bedeutung der GbR für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft

In der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts u. a. verbreitet als

  • Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe (Bau-ARGE) und Bauherrengemeinschaften,[1]
  • Mieter von Gewerberäumen durch Gemeinschaftspraxen von Ärzten sowie Sozietäten von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und
  • Wohngemeinschaften.[2]

Wohnungsgenossenschaften

Gesellschaften bürgerlichen Rechts können auch – sof...

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