Entscheidungsstichwort (Thema)

Flexibles Altersruhegeld. rentenschädliches Arbeitsentgelt. ehrenamtliche Tätigkeit. Kommunale Selbstverwaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters in Rheinland-Pfalz schließt als ein aus abhängiger Beschäftigung erzieltes Entgelt bei Überschreiten des Grenzwerts den Anspruch eines Schwerbehinderten auf vorzeitiges Altersruhegeld aus.

 

Normenkette

AVG § 25 Abs. 1, 4; RVO § 165; SGB IV §§ 7, 14-15

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 22.09.1982; Aktenzeichen S 8 A 281/81)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22. September 1982 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im … 1921 geborene Kläger ist ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Gemeinde D.. Er erhielt im Jahre 1981 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 717,00 DM, die zu einem Drittel steuer- und sozialversicherungsfrei war. Am 24. Februar 1981 gab er seine selbständige Tätigkeit als Automatenaufsteller durch Übergabe des Geschäfts an seine Ehefrau auf. Am selben Tage beantragte er das flexible Altersruhegeld als anerkannter Schwerbehinderter. Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Juli 1981 ab, weil der zu versteuernde Teil der Aufwandsentschädigung mit 478,00 DM die Grenze von 425,00 DM um 53,00 DM überschreitet. Dieser Entschuldung widersprach der Kläger erfolglos mit der Behauptung, seine ehrenamtliche Tätigkeit stelle überhaupt keine Beschäftigung dar.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. November 1981 hat der Klüger geklagt und geltend gemacht, die Ausübung eines Ehrenamts dürfe nicht zur Verlegung des Rentenanspruchs führen, zumal der Grenzwert nur geringfügig überschritten werde. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Klage am 22. September 1982 abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, auch bei der den steuerfreien Betrag übersteigenden Aufwandsentschädigung ehrenamtlich Beschäftigter von Kreis- und Gemeindeverwaltungen handele es sich um Arbeitsentgelt; der Ortsbürgermeister habe nicht nur Repräsentationsaufgaben, sondern stehe auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Gegen das ihm durch Einschreibbrief vom 27. September 1982 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 12. Oktober 1982 Berufung eingelegt. In einem Teilvergleich vom 14. April 1983 hat sich die Beklagte verpflichtet, über den Anspruch auf Altersruhegeld für die Zeit ab 1. Februar 1983 durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.

Der Kläger wiederholt sein früheres Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, seine Rechtsauffassung Herde auch vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz geteilt; der Gesetzgeber könne unmöglich gewollt hoben, daß ein schwerbehinderter ehrenamtlicher Ortsbürgermeister von der sozialen Wohltat des vorgezogenen Altersruhegeldes nur um den Preis des Verzichts auf das kommunale Ehrenamt Gebrauch machen könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22. September 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1981 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. März 1981 bis einschließlich 31. Januar 1983 das flexible Altersruhegeld für anerkannte Schwerbehinderte zu zahlen.

Die Beklagte beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres keinen Anspruch auf flexibles Altersruhegeld gemäß § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG); nur dieses aber ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Nach § 25 Abs. 4 AVG besteht der Anspruch eines anerkannten Schwerbehinderten auf Altersruhegeld bis zum Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn alt der laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübten Beschäftigung oder Erwerbstätigen lediglich ein Entgelt oder ein Arbeitseinkommen erzielt wird, des durchschnittlich im Monat 425,00 DM nicht überschreitet. Diese – negative – Anspruchsvoraussetzung erfüllte der Kläger unabhängig davon nicht, ob er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Automatenaufsteller ordnungsgemäß aufgegeben hatte. Laut Auskunft der Verbandsgemeinde R. vom 30. April 1981 erhielt er nämlich als Ortsbürgermeister der Gemeinde D. eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 717,00 DM, die mit ihrem steuer- und sozialversicher...

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