Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Betriebsratsmitglied, das wegen eines Defekts des Kopieres im Betriebsratsbüro weisungswidrig Kopien im Meisterbüro fertig, darf hierfür eine Abmahnung erteilt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 242, 314 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 03.12.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1043/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2010 – 2 Ca 1043/10 – teilweise abgeändert, soweit die Beklagte zur Entfernung der 2. Abmahnung vom 30.03.2010, der 3. Abmahnung vom 30.03.2010, der 4. Abmahnung vom 30.03.2010 und der 5. Abmahnung vom 22.06.2010 aus der Personalakte verurteilt worden ist.

Die Klage wird in Bezug auf die Anträge zu 2), 3), 4) und 6) abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zur Entfernung von vier Abmahnungen (2., 3. und 4. Abmahnung vom 30. März 2010, 5. Abmahnung vom 22. Juni 2010) aus der Personalakte des Klägers verpflichtet ist.

Der Kläger ist seit 09. Juli 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden siebenköpfigen Betriebsrats.

Unter dem 30. März 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger vier Abmahnungen, von denen die 2., 3. und 4. Abmahnung Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

Die 2. Abmahnung vom 30. März 2010 hat folgenden Inhalt:

„2. Abmahnung

Sehr geehrter Herr C.,

in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen Interessen Ihrer Arbeitgeberin, der A., A-Straße, A-Stadt. Eine uns legitimierende Vollmacht ist im Original beigefügt.

Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kolleranlage. Ferner sind sie Betriebsratsvorsitzender.

Am 15.03.2010 oder am 16.03.2010 hat der technische Leiter des Betriebes A-Stadt/K., Herr A. Sch., der zugleich auch Ihr Vorgesetzter ist, Sie im Meisterbüro angesprochen. Sie hatten dort Betriebsratstätigkeit verrichtet, indem Sie einen Ausdruck angefertigt hatten. Herr Sch. hatte Ihnen sinngemäß erklärt, dass Sie für die Betriebsratstätigkeit ein eigenes Betriebsratsbüro zur Verfügung haben und dass Sie das Meisterbüro nicht für die Betriebsratstätigkeit nutzen dürfen.

Entgegen der Anweisung von Herrn Sch. haben Sie am 26.03.2010 gegen 11:30 Uhr wiederum das Meisterbüro betreten und dort Betriebsratstätigkeit verrichtet, nämlich ein Fax versendet.

Indem Sie gegen die Anweisung des technischen Leiters, des Herrn Sch., das Meisterbüro benutzt haben, um dort Tätigkeiten zu verrichten, haben Sie gegen eine Arbeitsanweisung verstoßen und damit eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.

Wegen dieser Pflichtverletzung werden Sie hiermit abgemahnt.

Sollte sich eine derartige oder ähnliche Pflichtverletzung wiederholen, sehen wir uns leider gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen.”

Die 3. Abmahnung vom 30. März 2010 lautet wie folgt:

”3. Abmahnung

Sehr geehrter Herr C.,

in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen Interessen Ihrer Arbeitgeberin, der A., A-Straße, A-Stadt. Eine uns legitimierende Vollmacht ist im Original beigefügt.

Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kolleranlage.

Am 26.03.2010 haben Sie gegen 14:15 Uhr das Betriebsgelände in K. verlassen. Im Bereich des Treppenhauses begegnete Ihnen der Meister, Herr P.. Sinngemäß erklärten Sie gegenüber Herrn P., Sie wünschten ihm ein „Scheisswochenende”.

Herr P. hatte sich daraufhin bei dem technischen Leiter des Betriebes, Herrn Sch., beschwert.

Zu Ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört auch der respektvolle und wertschätzende Umgang mit den Arbeitskollegen, insbesondere den vorgesetzten Meistern, hier des Herrn P..

Indem Sie dem Meister P. ein „Scheisswochenende” gewünscht haben, haben Sie gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Sie werden deshalb hiermit abgemahnt.

Sollte sich eine derartige oder ähnliche Pflichtverletzung wiederholen sehen wir uns leider gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen.”

In der 4. Abmahnung vom 30. März 2010 heißt es:

”4. Abmahnung

Sehr geehrter Herr C.,

in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen Interessen Ihrer Arbeitgeberin, der A., A-Straße, A-Stadt. Eine uns legitimierende Vollmacht ist im Original beigefügt.

Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kolleranlage.

Am 26.03.2010 haben Sie gegen 14:15 Uhr das Betriebsgelände in K. verlassen. Sie begegneten dem Meister, Herrn R., der am Siloturm arbeitete. Sinngemäß erklärten Sie gegenüber Herrn R., Sie wünschten ihm ein „beschissenes Wochenende”.

Herr R. hatte sich daraufhin bei dem technischen Leiter des Betriebes, Herrn Sch. beschwert.

Zu Ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört auch der respektvolle und wertschätzende Umgang mit den Arbeitskollegen, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge