Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz. US-Stationierungsstreitkräfte. education and training level. Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen bei den US-Streitkräften. Gleichbehandlung bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse. unwirksame Feststellungsklage einer Stellenbewerberin bei den US-Streitkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine bei den US-Stationierungsstreitkräften im Bereich der US-Air Force als zivile Angestellte beschäftigte Arbeitnehmerin kann nicht in unmittelbarer Anwendung der "Instruction 0000" verlangen, dass ihr in den USA im Fach Business Management erworbener Grad "Bachelor of Arts" als "Education and Training Level V" im Rahmen interner Stellenbewerbungen berücksichtigt wird; soweit Nr. 3.2. der "Instruction 0000" sich mit Abschlüssen ausländischer Bildungseinrichtungen befasst, bezeichnet der Begriff "foreign" Abschlüsse, die nicht in der Bundesrepublik erworben und Abschlüsse, die außerhalb der Vereinigten Staaten erreicht wurden.

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz enthält kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen und findet keine Anwendung, wenn die Vergleichsfälle verschiedenen Ordnungsbereichen angehören und damit in anderen systematischen Gesamtzusammenhängen stehen (US-Army einerseits und US-Air Force andererseits).

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242, 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 07.07.2011; Aktenzeichen 2 Ca 588/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.07.2011, Az.: 2 Ca 588/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob der von der Klägerin an der amerikanischen Universität von Maryland im Fach Business Management erworbene Grad "Bachelor of Arts" im Rahmen interner Stellenbewerbungen bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als erfolgreicher Abschluss einer Universität oder Fachhochschule zu werten ist.

Die Klägerin ist bei den US-Stationierungsstreitkräften im Bereich der US-Air Force als zivile Angestellte beschäftigt. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin hat ihre Schulausbildung in Griechenland an der US-Auslandsschule "Pinewood Schools of Thessaloniki" mit einem High School-Abschluss beendet und in der Folgezeit ein Hochschul-Studium an der University of Maryland aufgenommen. Sie schloss dieses im Fach "Business Management" mit dem Grad "Bachelor of Arts" ab. Sowohl bei der US-Air Force, als auch bei der US Army existieren hinsichtlich der Zivilbeschäftigten Regelungen darüber, wie erworbene Bildungsabschlüsse im Rahmen von Bewerbungsverfahren zu bewerten sind. Bei der US Air Force handelt es sich um die "Instruction 0000" (Bl. 24 ff. d. A.). Die entsprechende Regelung im Bereich der US-Army ist das "Pamphlet 0000" (Bl. 124 ff. d. A.). Beide Regelungen sehen dabei sogenannte "Edcutation and training level" vor.

Die genannte Instruction 0000 enthält - auszugsweise - folgende Regelungen:

"3.1 Education and Training levels are patterned after the German education system. E&T levels appraise and define formal education and occupational training creditable as minimum qualification. Creditable E&T must have been completed successfully with an appropriate certificate or diploma. The following six E&T levels have been established.

......

3.2 Formal E&T that was completed in foreign educational institutions are creditable upon submission of documentation to proof the equivalency level. The applicant is responsible to provide verification of an appropriate determination through the appropriate authority of the state (Land) where the applicant is residing"

Das "Phamblet 00000" lautet auszugsweisen wie folgt:

"6. EDUCATION AND TRAINING LEVELS

a. Education and training (E&T) levels are based on the German school system. E&R levels appraise and define formal German education and occupational training to determine the educational level that is creditable for making minimum qualification determinations. Creditable E&T must have been completed successfully with an appropriate certificate or diploma. Appendix C explains the five E&T levels that have been established.

b. Formal E&T that has completed in foreign educational institutions in creditable for must positions. R. personell will make appropriate equivalent determinations using information on the Anabin website (http://www.anabine.de). In case of dispute or doubt as to the credibility of foreign education as described on the application for employment and compared to the A. website, the applicant should be encouraged to send a written request for evaluation an recognition to the Ministry of Culture and Education in the state (Land) where the applicant is residing. Education in the United States U.S. territories and possessions, and the District of Columbia an E&T in recognied overseas U.S. Forces educational an...

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