Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit. Schulungskosten. Betriebsratsschulung. Altersteilzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Arbeitgeberin in rechtlich nicht zu beanstandener Weise die Einführung von Altersteilzeit eindeutig und unmissverständlich abgelehnt, so besteht seitens des Betriebsrats kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenübernahme für eine Betriebsratsschulung zum Thema Altersteilzeit.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 92a

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 2 BV 38/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2005 – 2 BV 38/04 – wird einschließlich des Hilfsantrages zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der im Betrieb T der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Mitglied des Betriebsrates ist der Beteiligte E..

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Verpflichtung der Arbeitgeberin besteht, das Betriebsratsmitglied E. wegen des Besuchs einer Schulungsveranstaltung zum Thema Altersteilzeit I praktische Erfahrungen, tarifliche Regelungen, neue Modelle von den Schulungskosten, den anfallenden Hotelkosten und von den Beförderungskosten zum Tagungsort freizustellen.

Das vorliegende Beschlussverfahren wurde unter dem 07.09.2004 eingeleitet. Danach sollte der Beteiligte E. ein Seminar, veranstaltet von dem Schulungsträger I. in der Zeit vom 29.11. bis 03.12.2004 besuchen. Die Schulungsveranstaltung umfasst den Themenkatalog Entwicklung der Altersteilzeit, Grundzüge der Altersteilzeit, Halbierung von Arbeitszeit und Entgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag, arbeits- und sozialrechtliche Betrachtung der Wertguthaben, Entgeltberechnung in der Altersteilzeit, Regelentgelt, variable Bestandteile, Sonderzahlungen, Förderung durch das Arbeitsamt, Anspruch auf Altersteilzeit, Altersteilzeit und Rente, Faustformeln für die Praxis, Modelle der Altersteilzeit und soziale Sicherung von Störfällen. Laut der Ausschreibung betrug die Höhe der Schulungskosten 890,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, Fahrtkosten in Höhe von 120,00 Euro für eine Zugfahrt 2. Klasse nach L. und entsprechende Hotelkosten in Höhe von 390,00 Euro. Der Betriebsrat stellte seinen Antrag wegen Zeitablaufs dann dahin um, dass eine Schulung in der Zeit vom 09.05. bis 13.05.2005 mit dem gleichen Thema und den gleichen Kosten besucht werden sollte. Ein entsprechender Beschluss wurde gefasst.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Schulungsveranstaltung entspreche den Anforderungen des § 37 Abs. 6 BetrVG. Mehrere Mitarbeiter hätten den Betriebsrat wegen der Möglichkeit der Altersteilzeit angesprochen und gebeten insoweit für sie tätig zu werden. Daher plane der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Vorschlag zu einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit auf Grundlage einer in H. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelten Vereinbarung zu unterbreiten. Die Ausarbeitung eines ausgewogenen Vorschlages setze jedoch entsprechende Fachkenntnisse voraus. Er könne gemäß § 92a BetrVG Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen, wobei diese gesetzliche Vorschrift die Altersteilzeit ausdrücklich nenne. Wenn der Arbeitgeber jeden Vorschlag bereits im Vorfeld bereits pauschal ablehne, sei dies rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Unstreitig ist, dass die Arbeitgeberin im Jahre 2002 schon zugesagt hat, die Kosten für ein Seminar über Altersteilzeit zu übernehmen. Das bereits gebuchte Seminar ist jedoch abgesagt worden. Ebenfalls unstreitig hat die Arbeitgeberin den Herren H. und S. gestattet, an einem Seminar über Altersteilzeit teilzunehmen.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Beteiligten zu 3) wegen des Besuchs der Schulungsveranstaltung zum Thema Altersteilzeit I – Praktische Erfahrungen – Tarifliche Regelungen – Neue Modelle in B. in der Zeit vom 09.05. bis zum 13.05.2005 von den Schulungskosten in Höhe von 890,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer gegenüber dem Schulungsträger I., von den anfallenden Hotelkosten und den Kosten einer Bahnfahrt zweiter Klasse mit der Deutschen Bundesbahn hin und zurück zum Schulungsort freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, Kenntnisse über Altersteilzeit, welche durch das Seminar vermittelt würden, seien für die Betriebsratsarbeit nicht notwendig. Sie habe sich seit 2001 ausführlich mit der Frage der Altersteilzeit beschäftigt. Die Tarifparteien hätten nach Inkrafttreten des derzeit gültigen Manteltarifvertrages Verhandlungen über eine Regelung zur Altersteilzeit aufgenommen, die jedoch ergebnislos abgebrochen worden seien. Noch bis zum Jahre 2003 habe sie geäußert, dass über die Einführung von Altersteilzeit zu verhandeln sei, allerdings nicht mit den einzelnen Betriebsräten, sondern allenfalls mit dem Gesamtbetriebsrat, dessen Vorsitzender Herr H. sei oder der Tarifkommission, der Herr S. ...

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