Leitsatz

Nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs (durch Erreichen der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen) in einem früheren 3-Jahreszeitraum kann ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit nur entstehen, wenn der Versicherte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Hierbei handelt es sich um dieselbe Krankheit , wenn der Arbeitsunfähigkeit ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen zugrunde liegt. Das ist der Fall, solange der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand weiterbesteht und – fortlaufend oder mit Unterbrechungen – zur Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen (Krankheitsbeschwerden) führt. Art und Ausprägungsgrad der Krankheitserscheinungen können unterschiedlich sein; entscheidend ist, dass sie auf dasselbe, medizinisch nicht ausgeheilte Grundleiden zurückzuführen sind.

Damit hat das BSG entgegen der überwiegend in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung entschieden, wonach die Vorschrift ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs in der jeweils übernächsten Blockfrist (3-Jahreszeitraum) nach Ausschöpfung der Bezugsdauer nicht ausschließe und dass deshalb dem Versicherten trotz ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit in jedem zweiten 3-Jahreszeitraum Krankengeld für die volle Dauer von 78 Wochen zustehe.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 29.09.1998, B 1 KR 2/97 R

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