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Ferner müssen Möglichkeiten zur Kosteneinsparung genutzt werden.

Der Vermieter muss prüfen, ob die Besteuerungsgrundlagen im Einheitswert- und Grundsteuerbescheid richtig angesetzt worden sind; bei hohem Leerstand muss eine Herabsetzung der Grundsteuer beantragt werden (von Seldeneck, NZM 2002, 550 = ZMR 2002, 399; a. A. Schmidt-Futterer/Langenberg, § 560 Rn. 88: gehört nicht in den Kontext des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes).

Der Vermieter muss den sog. Sprengwasserabzug in Anspruch nehmen, d. h., er muss sich bei dem Wasserversorgungsunternehmen erkundigen, ob eine – pauschale oder verbrauchsabhängig berechnete – Ermäßigung von den Kosten der Entwässerung gewährt wird, wenn ein Teil des Wassers zur Bewässerung von Gartenflächen verwendet wird (Schmidt-Futterer/Langenberg, § 560 Rn. 89).

Der Vermieter muss kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten Kosten berechtigt sind. Bei Erkrankung des Hauswarts darf der Vermieter den Lohn nicht länger weiterzahlen, als nach Tarif oder Gesetz vorgeschrieben.

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