Rz. 4

Möchte der Vermieter sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Miethöhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später, z. B. bei einer Rüge des Mieters, auf die Vormiete berufen, muss er dem Mieter die Höhe der Vormiete mitteilen. Persönliche personenbezogene Daten zum Vormieter müssen nicht mitgeteilt werden, der Mieter kann aber insoweit Auskunft nach § 556g Abs. 3 verlangen (vgl. BT-Drs. 18/3121, 33 f.). Will oder kann der Vermieter sich nicht auf einen Ausnahmetatbestand berufen, entfällt die Pflicht zur Mitteilung; in diesen Fällen richtet sich die Zulässigkeit der geforderten Miete nach § 556d Abs. 1.

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