Rz. 3

Ein Vermieter, der eine aufgrund einer der Ausnahmen von den Regelungen der sog. Mietpreisbremse zulässige höhere Miete fordert, muss dem Mieter unaufgefordert bereits vor Abschluss des Mietvertrags Auskunft darüber erteilen, dass eine solche Ausnahme vorliegt. Mietverhältnisse, die vor Inkrafttreten des § 556g am 1.1.2019 begründet worden sind aber erst danach begonnen haben, fallen nicht unter § 556g; insoweit ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsschlusses abzustellen (BeckOK/Theesfeld-Betten, § 556g Rn. 12). Eine entsprechende Erklärung hat – ebenso wie sämtliche Erklärungen in § 556g – in Textform gem. § 126b zu erfolgen; einen Verstoß gegen das Textformerfordernis des § 556g Abs. 4 kann der Vermieter mit Wirkung für die Zukunft nachholen. Hat der Vermieter den Mieter gar nicht informiert oder die Information nicht bewiesen, kann er sich erst nach Ablauf von zwei Jahren nach formgerechter Information wieder auf die Ausnahme berufen. Kommt der Vermieter seiner Informationspflicht überhaupt nicht nach, kann er nur die Mindestmiete verlangen (ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 %).

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