Rz. 2

§ 556e Satz 1 setzt voraus, dass die Wohnung nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und erstmals vermietet worden ist. Ist also vor bzw. ab diesem Stichtag schon eine Vermietung oder eine Nutzung vorgenommen worden, ist die Mietpreisbremse einschlägig. Wenn die Wohnung erstmals nach dem 1.10.2014 vermietet, aber schon vor dem Stichtag (selbst) genutzt worden ist, muss der Vermieter die Mietpreisbremse einhalten. Liegen dagegen die Voraussetzungen nach § 556f Satz 1 vor, entfällt die Mietpreisbremse auf Dauer, also auch für alle Folgevermietungen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556f Rn. 23; Eisenschmid, jurisPR-MietR 10/2015 Anm. 1).

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