Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 129/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2017 - 15 O 129/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

III. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 10.000 EUR und im Übrigen von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) in mit Beschluss vom 26.01.2018 (Band I Blatt 176-179 der Akten) berichtigter Fassung mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Die in LGU 2 letzter Absatz angeführte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 01.09.2016 ergibt sich aus Anlage K 3. Der Unterlassungserklärung war eine Abmahnung des Klägers (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) vom 09.08.2016 (Anlage K 2) vorausgegangen. Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 02.09.2016 (Anlage K 4) an.

Das in LGU 3 Abs. 2 angeführte Ergebnis der Google-Suchanfrage mit "hotel weltemühle dresden" (Anlage K 5) vom 21.11.2016 enthielt neben diesbezüglichen bildlichen Sternedarstellungen auch an mehreren Stellen die Angaben "4 Sterne Hotel", "4* Hotel" und "4-Sterne-Hotel". Die Anlage K 5 stellt sich - soweit für den Rechtsstreit von Interesse - dar, wie aus den beiden hier eingeblendeten Ablichtungen ersichtlich (nachfolgend: "Anlage K 5/BU 3" und "Anlage K 5/BU 4"):

((Abbildungen))

Vorstehendes nahm der Kläger zum Anlass, von der Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2016 die Zahlung der hier eingeklagten Vertragsstrafe einzufordern (Anlage K 6), was die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2016 zurückwies (Anlage K 8).

Das in LGU 3 Abs. 3 angeführte Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 03.01.2017 ergibt sich aus Anlage K 9.

Die Google Inc. beantwortete zwei Hotelbetreiberanfragen zu Sterneangaben im Dienst "Google My Business" (vgl. Anlage K 5/BU 3, rechts) dahin gehend, dass diese in Übereinstimmung mit solchen Angaben auf Drittanbieterportalen wie booking.com, trivago, hotel.de oder hrs.com erfolgten, demzufolge nur dann geändert würden, wenn eine entsprechende Änderung auf den betreffenden Portalen erfolge (E-Mails von Oktober 2016 an anonymisierten Hotelbetreiber, Anlage B 12, und vom 6. Februar 2017 an die Beklagte, Anlage B 11).

Der Kläger hat beantragt, zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zu Grunde liegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte klageantragsgemäß auf vertraglicher Grundlage zur Zahlung und Unterlassung verurteilt (LGU 2).

Die Beklagte hat gegen das (in WRP 2018, 123, abgedruckte) Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet, letzteres mit Berufungsbegründungschriftsatz vom 24.01.2018 (Band II Blatt 18-80 der Akten; nachfolgend: "BB" nebst Seitenzahl); weitere Ausführungen macht sie u.a. im Berufungsreplik- und Widerklageschriftsatz vom 18.07.2018 (Band II Blatt 113-153 der Akten) und im Schriftsatz vom 11.10.2018 (Band III Blatt 2-17 der Akten).

Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt des Weiteren unter anderem vor:

Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, denn es hätten andere Richter erkannt als laut Protokoll bei der mündlichen Verhandlung zugegen gewesen seien. Aufgrund des sich auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG stützenden Klageantrags sei das Landgericht wegen insoweit fehlender Feststellung, Vortrags und Beweises diesbezüglicher Tatbestandsvoraussetzungen an der Klagestattgabe gehindert gewesen. Wegen § 308 ZPO wäre es zudem gehindert gewesen, eine Klagestattgabe auf einen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG beruhenden und weder vorgetragenen noch beantragten Sachverhalt zu stützen. Die Klagebefugnis des Klägers sei nicht gegeben. Der Unterlassungsvertrag sei gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV sowie §...

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