Leitsatz (amtlich)

Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis der directors einer englischen Ltd. ist eine Bescheinigung des deutschen Notars entsprechend § 21 BNotO nicht ausreichend, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführten Register erworben hat.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 140 WE 28047-4)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2., eine Englische Ltd., beantragte unter dem 1.2.2010 unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Auflassung vom 19.1.2010, UR-Nr. 2.../2...des Notars L.B., die Umschreibung des Eigentums auf sich. Mit Zwischenverfügung vom 11.2.2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der Vertretungsnachweis der Käuferin nicht ausreichend erbracht sei. Für die eingereichte englische Registerbescheinigung des R...of C...for England and Wales sei eine deutsche Übersetzung zu fertigen. Diese sei zudem nicht ausreichend, da es einer gesonderten Bescheinigung des Secretary (nebst Vertretungsbescheinigung für diesen) oder einer Bescheinigung eines englischen Anwalts/Notars ebenfalls mit deutscher Übersetzung und Apostille bedarf. Die nach § 21 BnotO vorgenommene Bescheinigung sei ebenfalls nicht ausreichend, da die Angaben bzw. Zuverlässigkeit im Companies House nicht den Angaben in unserem Handelsregister entsprächen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 23.3.2010, mit der in erster Linie beanstandet wird, dass die erteilte Bescheinigung nach § 21 BnotO nicht als ausreichend angesehen wurde.

II.1. Aus der in § 1 Abs. 1 S. 1 GBO enthaltenen Übertragung der Grundbuchgeschäfte auf die AG folgt in Fällen mit Auslandsberührung, vorliegend der Eintragung einer englischen Ltd. mit Sitz in L., auch die Geltung des vom AG anzuwendenden deutschen Verfahrensrechts (lex fori; vgl. Hügel, GBO, Rz. 37 zu § 1 m.w.N.).

Maßgeblich ist das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht (vgl. Art. 111 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 FGG-RG). Die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten zulässig (vgl. § 15 Abs. 2 GBO; dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20) erhobene Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) hat keinen Erfolg.

2. Auf den Grundstückskaufvertrag findet mangels Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB das Recht der Belegenheit des Grundstücks (lex rei sitae) Anwendung, mithin deutsches Recht.

Die vorliegend zu beurteilenden Fragen, in welcher Weise eine englische Ltd. beim Vertragsschluss vertreten wird und nach welchem Recht der diesbezüglich Nachweis zu führen ist, sind differenziert zu beurteilen.

Die Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft ist im Interesse des Verkehrsschutzes selbständig anzuknüpfen. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben (so Schlesw.-Holst. OLG, FGPrax 2008, 217, 218). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in L., so dass insoweit englisches Recht Anwendung findet.

Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung in allen Fällen zu folgen ist, denn auch wenn davon ausgegangen wird, dass bei einer als Gesellschaft englischen Rechts gegründeten private limited company ausschließlich englisches Recht gilt (so OLG Dresden, DNotZ 2008, 146, 147), ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.

Von dieser materiell-rechtlichen Betrachtung ist die Frage zu trennen, welche Erfordernisse an den Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung verfahrensrechtlich zu stellen sind. Da vorliegend deutsche Verfahrensrecht gilt, gilt auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (vgl. Bausback, DNotZ 1996, 254, 255). Danach sind zur Eintragung erforderliche Erklärungen "durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden" nachzuweisen. Auch durch ausländische Urkunden kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen ist und die Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist.

Hiervon ist das Grundbuchamt zutreffend ausgegangen und hat insoweit die vorgelegten Unterlagen zum Vertretungsnachweis zu Recht nicht als ausreichend erachtet.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Schlesw.-Hollstein. OLG, FGPrax 2008, 217.f. meint, dass die vom Notar am 19.1.2010 erteilte Bescheinigung nach § 21 BNotO zum Nachweis der Vertretungsberechtigung anerkannt werden müsse, ist dies nicht zutreffend. Die genannte Entscheidung hebt ausdrücklich darauf ab, dass ein deutscher Notar auch zuständig ist, unter Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für die Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht (a.a.O., 218 m.w.N.).

Das Gericht hat dies für das schwedische Handelsregister bejaht.

Als nicht ausreichend kann ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge