Rz. 70

Dingliche Rechte haben ihre Rechtsgrundlage im materiellen Sachenrecht des BGB und unterscheiden sich von schuldrechtlichen Ansprüchen (§§ 194 Abs. 1, 241 BGB) und Rechten (Rücktritt, Minderung). Dingliche Rechte sind Rechte einer Person gegenüber anderen Personen, aber in Ansehung einer Sache.[127] Beim Eigentum ist die unmittelbare Herrschaft über die Sache grundsätzlich unbeschränkt, bei den übrigen dinglichen Rechten geht es um die Herrschaft in bestimmten Beziehungen, weshalb man insoweit generell von beschränkten dinglichen Rechten spricht. Dingliche Rechte wirken absolut gegenüber jedermann und nicht lediglich relativ zwischen Vertragspartnern. Das BGB bezeichnet nur die materiell-rechtlich wirksamen dinglichen Rechte als "Recht"; eine Ausnahme bildet § 894 BGB am Ende, wo mit dem "durch die Berichtigung betroffen[en]" Recht nur das Buchrecht gemeint ist und sein kann. Zu den materiell-rechtlich wirksamen dinglichen Rechten gehören auch die zu Unrecht gelöschten Rechte, da sie solange außerhalb des Grundbuchs weiter bestehen, bis ein lastenfreier Erwerb kraft öffentlichen Glaubens stattgefunden hat. Andere Rechtsgebilde wie z.B. das Anwartschaftsrecht (siehe § 5 Einl. Rdn 6), die Sondernutzungsrechte (siehe § 3 Einl. Rdn 101 ff.), die als "Belastung" eingetragenen Regelungen nach § 1010 BGB (siehe § 4 Einl. Rdn 22 ff.) und die verdinglichten Rechtsverhältnisse eines Begleitschuldverhältnisses – "verdinglicht", teils kraft Gesetzes, teils kraft Grundbucheintragung, ist ein Rechtsverhältnis, das die Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Personen untereinander regelt und in das der Sonderrechtsnachfolger mit dem Erwerb des dinglichen Rechts eintritt, ohne dass es dazu einer Forderungsabtretung, Schuldübernahme oder sonstigen Vereinbarung über den Eintritt in das Rechtsverhältnis bedarf[128] – sind keine dinglichen Rechte im Sinne des BGB.

[127] Meikel/Grziwotz, Einl. B 7.
[128] Ertl, DNotZ 1988, 4, 17; Amann, DNotZ 1989, 531, 534.

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