Kommentar

Die Vorschriften über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten nicht für Personen, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist.

Eine Einstrahlung liegt jedoch nicht vor, wenn bei konzerninterner Entsendung die inländische Tochtergesellschaft eine juristische Person ist und sie das Arbeitsentgelt zahlt. Neben der Eingliederung in den Betrieb wird der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses in Entsendungsfällen auch dadurch bestimmt, durch welchen Betrieb das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die während des Rechtsstreits vertretene Ansicht, im Rahmen eines Konzerns sei es letztlich unerheblich, welche der Konzerngesellschaften das Arbeitsentgelt zahle, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Entgeltzahlung nicht gerecht. Derjenige Betrieb, der das Arbeitsentgelt zahlt, wird dieses Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe steuerrechtlich geltend machen. Wenn der Betrieb aber die Kosten der Arbeitsleistung als Aufwendung geltend macht, die durch den Betrieb veranlaßt sind, ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei diesem Betrieb erbracht wird.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 07.11.1996, 12 RK 79/94

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