Um in besonders gelagerten Einzelfällen unbillige Härten zu vermeiden, enthält diese Regelung einen Auffangtatbestand. Danach kann der Gebäudeeigentümer in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmeregelung bei den zuständigen Behörden beantragen, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Ausnahmen nach Nr. 1 bis 3 vorliegen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die Anbringung von Geräten nur für kurze Zeit erfolgt, weil die Änderung des Heizsystems bevorsteht.[1]
Beweislast
Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, weil er sich auf einen Ausnahmetatbestand des § 11 HeizKV beruft, muss er im Streitfall die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands darlegen und ggf. beweisen.
Bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäß § 11 HeizKV finden deren Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen ist Vermietern unbedingt anzuraten, die Kostenverteilung vertraglich sinnvoll zu regeln. Fehlen Regelungen, gilt der allgemeine Verteilerschlüssel "Wohnfläche".
Liegt eine Ausnahme gemäß § 11 HeizKV vor, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizKV nicht zu.[2]
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