Kommentar

Die Haftung des Arbeitnehmers bei Schäden, die er in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit schuldhaft verursacht hat, richtet sich allein nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung. Dabei werden die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie das Betriebsrisiko des Arbeitgebers berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kommen bei einem deutlichen Mißverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit für den Arbeitnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen in Betracht (dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Finden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beim Verlust eines Gegenstandes die Vorschriften über die Verwahrung und den Auftrag Anwendung, setzt eine Haftung des Arbeitnehmers u. a. voraus, daß der Arbeitgeber nicht Besitzer der Sache war, vielmehr muß der Arbeitnehmer der alleinige Besitzer gewesen sein. Weiterhin könnte der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, wenn er den Schaden dadurch verursacht hat, daß er schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Dabei trägt jedoch der Arbeitgeber die Beweislast, d. h., er muß die schuldhafte Pflichtverletzung beweisen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 22.05.1997, 8 AZR 562/95

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