Leitsatz

Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage für höhere Vergütungsansprüche, als sie im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Vielmehr besteht in Fragen der Vergütung grundsätzlich Vertragsfreiheit.

Ein Arbeitnehmer aus dem Beitrittsgebiet war bei einer Planungsgesellschaft gegen ein vereinbartes Monatsgehalt als Streckenplaner beschäftigt. Er verlangte von seinem Arbeitgeber den gleichen Lohn, wie ihn andere Streckenplaner der Planungsgesellschaft erhielten, nämlich monatlich knapp 3000 DM brutto mehr. Ohne Erfolg beim BAG. Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kommt nur zum Tragen, wenn im Einzelfall eine konkrete Anspruchsgrundlage besteht, z. B. § 612 Abs. 3 BGB (keine geringere Vergütung wegen des Geschlechts) oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Bereich der Vergütung anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Liegt in diesen Fällen ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Vergütung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Eine solche allgemeine Regelung bestand hier bei dem Arbeitgeber nicht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 21.06.2000, 5 AZR 806/98

– Vgl. zu dem Thema auch Gruppe 1 S. 195.

Anmerkung

Praxishinweis: Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei. Sie müssen nur besondere Diskriminierungsverbote beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge