Versicherungswürdiges Risiko?

Im Rahmen der Glasversicherung kann das Zerbrechen von Glasscheiben und anderen Teilen aus Glas (auch Kunststoff) versichert werden. Die Größe eines möglichen Höchstschadens lässt sich wegen der Art des zu versichernden Risikos in der Regel leicht abschätzen und somit bewerten, ob es sich um ein versicherungswürdiges Risiko handelt.

Vertragsformen

Es stehen verschiedene Vertragsformen zur Verfügung. Dazu gehören die Haushaltsglasversicherung, die Versicherung von Geschäftsbetrieben, die Versicherung von Büro- und Geschäftsgebäuden, die Versicherung von Industriebauten und die Versicherung von Werbeanlagen. Die Versicherung von Sonderverglasungen, z.B. Schaufensterscheiben ab einer vertraglich vereinbarten Größe, Blei- und Messingverglasungen, künstlerisch bearbeitete Gläser, Kochfelder aus Kochkeramik sowie Sonderkosten für Gerüste, Kräne und Anstriche müssen i.d.R. gegen Zuschlag versichert werden.

Keine Deckung in der Hausratversicherung

Im Rahmen der Hausratversicherung waren bis zum Jahr 1984 auch Glasbruchschäden versichert. Danach fiel die Deckung weg, weil viele Hausbesitzer anstelle der Normalverglasung die Mehrscheibenisolierverglasung wählten. Diese war aber nicht mehr Gegenstand der Glasbruchversicherung im Rahmen der Hausratversicherung (VHB 1974). Heute wird die Glasversicherung mit der Hausratversicherung gebündelt und steht dem Wohnungsmieter zur Verfügung.

Bedeutung für Haus- und Grundbesitzer

Eine stärkere Bedeutung gewinnt die Glasbruchversicherung jedoch für den Haus- und Grundbesitzer, weil die Mietverträge zumeist hierüber nichts aussagen, sodass, wenn eine Glasscheibe ohne Verschulden eines Mieters zerbricht (z.B. infolge eines Sturm- oder Hagelschadens), der Hausbesitzer selbst für die Neuverglasung zu sorgen hat. Bei Eigentumswohnungen gehören die Außenverglasung (Mehrscheibenisolierverglasungen) i.d.R. zum Gemeinschaftseigentum, sodass auch hier grundsätzlich für den einzelnen Eigentümer kein Versicherungsbedarf besteht, wohl aber für die Gemeinschaft der Eigentümer.

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