Leitsatz

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Andernfalls gilt die Befristung von Anfang an als wirksam (§ 1 Abs. 5 BeschFG, § 7 KSchG).

Die Parteien hatten für die Zeit vom 1. 6. 1995 bis 31. 5. 1997 einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Anschließend vereinbarten sie einen befristeten Arbeitsvertrag vom 1. 6. bis 31. 8. 1997 nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz. Im September 1997 machte der Arbeitnehmer geltend, die Befristung bis 31. 8. 1997 verstoße gegen § 1 Abs. 3 BeschFG, weil sie an einen unwirksam befristeten Arbeitsvertrag (bis 31. 5. 1997) anschließe – ohne Erfolg beim Bundesarbeitsgericht. Die Fiktion der wirksamen Befristung des Arbeitsvertrages bei Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist (hier: für den Vertrag vom 1. 6. 1995 bis 31. 5. 1997) bewirkt, dass der Arbeitnehmer bei einer nachfolgenden, auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützten Befristung nicht einwenden kann, das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG sei verletzt, weil der vorangehende Vertrag mangels wirksamer Befristung bereits ein Dauerarbeitsverhältnis begründet habe. Denn der vorangehende Vertrag gilt wegen Versäumung der Klagefrist als wirksam befristeter Arbeitsvertrag.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 22.03.2000, 7 AZR 581/98

Anmerkung

Praxishinweis: Das Versäumen der Klagefrist gegen die Befristung eines Arbeitsvertrages bewirkt, dass sich der Arbeitnehmer auch bei der Überprüfung späterer Arbeitsverträge nicht mehr darauf berufen kann, der frühere Arbeitsvertrag sei nicht wirksam befristet gewesen.

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