Vorschusspflicht? Es kommt darauf an …

Über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. §§ 829 Abs. 1, 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder 890 ZPO soll nach § 12 Abs. 6 GKG erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt allerdings nach § 12 Abs. 6 S. 2 GKG nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 829a ZPO, d.h. beim vereinfachten Vollstreckungsauftrag.

Erste Wahl: die elektronische Kostenmarke

Um Verzögerungen beim Vollstreckungszugriff zu vermeiden, die nach § 804 Abs. 3 ZPO zu Rangverlusten führen können, sollte deshalb die Gerichtsgebühr nach Nr. 2111 KV GKG – im Regelfall 22 EUR – bereits mit der Antragstellung gezahlt werden. Das Antragsformular bietet hierzu den Ausgleich im Wege der elektronischen Kostenmarke

oder durch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an.

Die elektronische Kostenmarke kann im Internet bundeseinheitlich erworben werden (https://justiz.de/kostenmarke/index.php) und ist derzeit in elf Bundesländern einlösbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass zeitnah alle Bundesländer die Kostenmarken akzeptieren werden.

 

Hinweis

Für die Einsetzbarkeit der Kostenmarke ist es unerheblich, in und aus welchem Bundesland man sie gekauft hat. Das Portal wird einheitlich von den kooperierenden Bundesländern betrieben.

Die Alternativen

Für die Erteilung der SEPA-Lastschriftmandate sehen die Landesjustizkassen meist eigene Formulare vor. Allerdings ist die Form des SEPA-Lastschriftmandates nicht gesetzlich vorgegeben, sodass auch andere – auch eigene – Formulare genutzt werden können.

Wird weder die eine noch die andere Möglichkeit gewählt und handelt es sich auch nicht um einen vereinfachten elektronischen Antrag nach § 829a ZPO, erhält der Antragsteller eine Vorschussrechnung. Der Erlass des Beschlusses ist dann von deren Ausgleich abhängig. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter müssen sich bewusst sein, dass dies die Zwangsvollstreckung verzögert und zu Rangverlusten nach § 804 Abs. 3 ZPO führen kann.

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