Nach der derzeit geltenden Rechtslage können die Eltern bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht ihr Kind nicht zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im symmetrischen Wechselmodell vertreten. Es muss entweder ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder einem Elternteil ist nach § 1628 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis zu übertragen. Stets ist daher vor der Geltendmachung von Unterhalt ein Kindschaftsverfahren durchzuführen. Das BMJ plant nunmehr, § 1629 Abs. 2 und 3 BGB dahingehend zu ändern, dass jeder Elternteil das Kind im symmetrischen Wechselmodell allein vertreten kann. Dies ist zunächst einmal sehr zu begrüßen, weil das bislang notwendige Vorabverfahren die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell erheblich erschwert hat. Es bleibt aber unklar, wie im Konfliktfall zu entscheiden ist, wenn beide Eltern das Kind alleine vertreten und es zu gegenläufigen Anträgen kommt. Vermieden werden muss auch, dass beide Eltern als jeweilige Vertreter des Kindes an verschiedenen Familiengerichten Verfahren über den Kindesunterhalt gegen den jeweils anderen Elternteil einleiten. Die Gefahr besteht deswegen, weil die h.M. annimmt, dass das Kind im Wechselmodell seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei beiden Elternteilen hat[21] und damit zwei Familiengerichte zuständig sein können, wenn beide Eltern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

[21] Prütting/Helms/Hammer, FamFG, § 152 Rn 18.

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