Mit der Behandlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Dazu hat er folgende tragende Aussagen getroffen: Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde liegt und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sie durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarkts ausgeglichen werden können und der Wertverlust eines Gebäudes – soweit ein solcher eintritt – sich regelmäßig über einen so langen Zeitraum erstreckt, dass er gegenüber der Unterhaltspflicht vernachlässigt werden kann. Denn für die Unterhaltspflicht bedarf es der Erfassung der reellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die periodengerecht zu erfolgen hat. Eine Berücksichtigung des mit der Nutzung zur Einkunftserzielung verbundenen Wertverlusts eines Gebäudes kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieser Wertverlust anhand konkreter Zahlen feststellen lässt.[21]

Beachtenswert ist ferner die neue Rechtsprechung zur Behandlung von Tilgungsleistungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden. Danach ist bis zur erzielten Miete nicht nur die – die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde – Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen; dies gilt auch für den Kindesunterhalt.[22]

[21] BGH, Beschl. v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20, NJOZ 2022, 483 = FamRZ 2022, 434 m. Anm. Witt = NZFam 2022, 208.
[22] BGH, Beschl. v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20, NJOZ 2022, 483 = FamRZ 2022, 434 m. Anm. Witt = NZFam 2022, 208.

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