Ein erster Ansatz könnte sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG ergeben. Danach kann das Gericht von der Erhebung von einzelnen Gerichtskosten – zu denen auch einzelne Auslagenpositionen zählen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) – absehen.[50] So ist beispielsweise bereits entschieden worden, dass von der Erhebung der auf die Vergütung des Verfahrensbeistands entfallenden Gerichtskosten (-auslagen) unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann.[51] Der entscheidende, maßgebliche Gesichtspunkt ist dabei die Billigkeit – von der Erhebung der Auslagen für einen der beiden bestellten Verfahrensbeistände kann danach abgesehen werden, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit dieser Auslagenposition zu belasten.[52] Das ist in hohem Maße eine Frage des Einzelfalles.

[50] Vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG (6. Aufl. 2023), § 81 Rn 17, 15; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG (7. Aufl. 2022), § 81 Rn 17; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG (4. Aufl. 2022), § 81 Rn 68; MüKoFamFG/Schindler (3. Aufl. 2018), § 81 Rn 19, 19a sowie Langer, ZKJ 2023, 445 (450).
[52] Vgl. Menne, FF 2020, 276 (278); Prütting/Helms/Feskorn, FamFG (6. Aufl. 2023), § 81 Rn 16; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG (4. Aufl. 2022), § 158 Rn 51 (am Ende).

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