a) Minderjähriges Kind

Ein minderjähriger Schüler hat keine Erwerbsobliegenheit, solange noch Schulpflicht besteht und er den Einschränkungen des JArbSchG unterliegt. Das kann ausnahmsweise anders sein, wenn er nach Ende der Schulzeit seine Ausbildung nicht fortsetzt oder eine begonnene Lehre abbricht; er ist dann grundsätzlich zur Aufnahme von Aushilfs- oder Hilfsarbeitertätigkeiten verpflichtet, auch im Falle einer Teilzeitausbildung.[140]

Werden gleichwohl Einkünfte erzielt, z.B. durch Zeitungsaustragen oder in einem Ferienjob, wird das im Regelfall nur als Verbesserung des Taschengeldes anzusehen sein und – da überobligatorisch – nicht auf die Bedürftigkeit des Kindes angerechnet.[141] Das gilt selbst dann, wenn das erzielte Einkommen relativ hoch ist oder für Anschaffungen (Motorrad oder gebrauchter Pkw) verwendet wird.[142]

[140] OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 221 = FamRZ 2010, 2082.
[141] Gerhardt in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 825.
[142] OLG Köln NJW-RR 1996, 707 = FamRZ 1996, 1101.

b) Volljähriges Kind

Handelt es sich um einen privilegierten Volljährigen, also einen volljährigen Schüler bis 21 Jahre, der noch im Haushalt eines Elternteils lebt, trifft ihn ebenfalls keine Obliegenheit zu einer Erwerbstätigkeit neben der Schule mit der Folge, dass die gleichen Grundsätze wie beim minderjährigen Schüler gelten. Eine Ausnahme gilt nur im Mangelfall, wo unter Umständen die Aufnahme einer Aushilfstätigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs verlangt werden kann.[143]

Bei sonstigen volljährigen Kindern in Ausbildung gilt folgendes: Arbeitet ein Student in den Semesterferien, handelt es sich grundsätzlich um überobligatorisch erzieltes Einkommen. Hintergrund ist die Überlegung, dass sich der Student in den Semesterferien erholen und auch den bisherigen Stoff vertiefen und wiederholen soll, soweit die Zeit nicht ohnehin durch Hausarbeiten oder Praktika in Anspruch genommen wird.[144]

Auch hier kommt eine Anrechenbarkeit von Einkünften nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in Betracht. Dabei sind z.B. studienbedingte Mehraufwendungen und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Besteht ein entsprechender Mehrbedarf, ist das insoweit erzielte Einkommen anrechnungsfrei zu belassen.[145]

Gleiches gilt dann, wenn der Unterhalt nicht freiwillig gezahlt wird, sondern durch Vollstreckung beigetrieben werden muss.[146]

[143] BGH NJW 2003, 1112 = FamRZ 2003, 363 (365).
[144] BGH NJW 1995, 1215 = FamRZ 1995, 475.
[145] Gerhardt in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 827.
[146] BGH NJW 1995, 1215 = FamRZ 1995, 475.

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