Tritt später ein Mangel an der Mietsache auf, zum Beispiel Schimmelbildung, Wasserschäden, Baulärm in der Nachbarschaft, Mängel an der Ausstattung oder den Einrichtungen der Mietsache, ist der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, diese zu beseitigen. Bei Auftreten von Mängeln an der Mietsache kann darüber hinaus die Miete gemäß § 536 Abs. 1 Nr. 1 BGB gemindert werden. Die Mietminderung bemisst sich grundsätzlich aus der Bruttomiete.

Mit der Verpflichtung des Vermieters, aufgetretene Mietmängel zu beseitigen, korrespondiert ein Recht des Vermieters auf Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Dieses Recht des Vermieters ist in § 555a BGB verankert. Danach hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind – sogenannte Erhaltungsmaßnahmen. Gemäß § 555a Abs. 2 BGB müssen solche Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter rechtzeitig angekündigt werden.

Der Mieter hat nur einen Anspruch auf Beibehaltung des vertragsgemäßen Zustands, jedoch nicht auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. In aller Regel hat der Mieter den vertragsgemäßen Zustand hinzunehmen.

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