Kommentar

Muß ein Arbeitgeber betriebsbedingt Arbeitnehmer entlassen, ist er verpflichtet, unter dem in Frage kommenden Personenkreis eine Sozialauswahl (nach den Vorschriften des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz ) zu treffen. D. h., die Auswahl muß zwischen den für eine Kündigung in Betracht kommenden Personen unter Abwägung sozialer Kriterien erfolgen. Bislang blieb die Frage offen, wie sich ein Arbeitgeber verhalten muß, wenn er einen bestimmten Betrieb seines Unternehmens betriebsbedingt stillegen will, jedoch in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens freie Stellen für einen Teil der zu kündigenden Arbeitnehmer vorhanden sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, daß auch hier eine betriebsübergreifende Auswahl unter entscheidender Mitberücksichtigung sozialer Grundsätze erfolgen muß. Für den Arbeitgeber ist es, nach Ansicht des BAG, im Falle von unternehmensweit durchgeführten Personaleinsparungsmaßnahmen möglich und zumutbar, eine unternehmensweite Personalauswahl jedenfalls dann vorzunehmen, wenn deren Tätigkeiten vergleichbar und die Arbeitnehmer am selben Dienstort beschäftigt sind.

Entscheidend ist nur, daß zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens bereits frei ist oder mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder unmittelbar danach frei werden wird.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 15.12.1994, 2 AZR 320/94

Anmerkung

Anmerkung: Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, für einen sozial schwächeren Arbeitnehmer, der in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens nicht mehr beschäftigt werden kann, einem „sozial stärkeren” Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens zu kündigen.

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