Leitsatz

Arbeitsverhältnisse können befristet , d. h. für eine bestimmte Dauer oder für einen bestimmbaren Zeitraum, abgeschlossen werden. Da befristete Arbeitsverträge ohne Kündigung enden, bergen sie für den Arbeitnehmer die Gefahr der Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen. Daher ist für die Wirksamkeit der Befristungsabrede grundsätzlich Voraussetzung, dass ein sachlicher Grund vorliegt.

Das Kündigungsschutzgesetz ist jedoch in Kleinbetrieben (seit 1. 1. 1999: 5 oder weniger Arbeitnehmer) gar nicht anwendbar, so dass eine Gesetzesumgehung überhaupt nicht vorliegen kann. In diesem Fall wird daher für die Wirksamkeit einer Befristungsabrede auch kein sachlicher Grund verlangt.

Bei einem Betriebsübergang genießen die Arbeiter gem. § 613 a BGB besonderen Kündigungsschutz. Somit muss bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ebenfalls ein sachlicher Grund vorhanden sein. Dies gilt auch für den Fall, dass aufgrund der geringen Anzahl der im Betrieb Beschäftigten die Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht in Betracht kommt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 02.12.1998, 7 AZR 579/97

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