Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale

 

Leitsatz (amtlich)

Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des von ihm vertretenen Prozessbeteiligten Akteneinsicht, ist der Rechtsanwalt, nicht der Prozessbeteiligte, der Auslagenschuldner gemäß § 28 Abs 2 GKG.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG).

Im Jahr 2002 hatte der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) Klagen gegen drei Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns erhoben (Verfahren mit den Aktenzeichen S 21 KA 1120/02 [nach Ruhen S 21 KA 265/11], S 21 KA 1728/02 [nach Ruhen S 21 KA 266/11] und S 21 KA 1729/02 [nach Ruhen S 21 KA 267/11]).

Am 20.02.2014 nahm der Beschwerdegegner die Klagen zurück. Anschließend erlegte das Hauptsachegericht mit Beschlüssen vom 02.04.2014 dem Beschwerdegegner die jeweiligen Kosten der Verfahren auf und setzte den Streitwert auf jeweils 5.000,- € fest. Am 29.04.2014 stellte der Kostenbeamte die Gerichtskosten für die drei Klageverfahren fest.

Mit Schreiben vom 08.05.2014 bestellte sich der jetzige Bevollmächtigte des Beschwerdegegners für diesen, beantragte Akteneinsicht und legte jeweils gesondert gegen die Gerichtskostenfeststellungen vom 29.04.2014 Erinnerungen ein. Die Erinnerungsverfahren wurden unter den Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E erfasst.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.05.2014, das alle Verfahren umfasste, wurden dem Bevollmächtigten des Beschwerdegegners auf dessen Anforderung mittels einer Postsendung die Klageakten, diese aber nur betreffend den Zeitraum ab der Fortführung nach Beendigung des Ruhens (Az.: S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11) übersandt.

Unter dem 04.06.2014 forderte der Bevollmächtigte des Beschwerdegegners die ihm nicht zugeleiteten Akten zu den Klageverfahren bis zum Ruhen (Az.: S 21 KA 1728/02, S 21 KA 1729/02 und S 21 KA 1120/02) an. Die nachgeforderten Akten wurden ihm wiederum mittels einer Postsendung mit gerichtlichem Schreiben vom 11.06.2014 übersandt.

Über die Erinnerungsverfahren mit den Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E entschied das SG mit Beschlüssen vom 18.09.2014.

Anschließend erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellungen vom 05.11.2014 für die vorgenannten Erinnerungsverfahren auf der Grundlage von § 197 a SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9003 KV GKG jeweils Auslagen in Höhe von 24,- € (in jedem Verfahren je zwei Aktenversendungspauschalen von 12,- €), wobei die Gerichtskostenrechnungen auf den Beschwerdegegner, nicht seinen Bevollmächtigten, ausgestellt wurden.

Mit drei Beschlüssen vom 11.03.2015 hat die Kostenrichterin des SG auf die eingelegten Erinnerungen hin die Auslagen in den jeweiligen Verfahren mit je 4,- € festgesetzt. Das SG hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kostentatbestand nach neuem Recht nur so oft verwirklicht werde, wie auch tatsächlich Auslagen in Form von Transport-und Verpackungskosten entstanden seien. Wenn diese nur einmal entstanden seien, sei der Tatbestand auch nur einmal verwirklicht. Im vorliegenden Fall seien am 28.05.2015 und nochmals am 11.06.2014 drei Aktenstücke jeweils mit einer gemeinsamen Postsendung versandt worden. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG sei daher insgesamt nur zweimal (erste Übersendung am 28.05.2014, zweite Übersendung am 11.06.2014) angefallen. Von der Erhebung der zweiten Aktenversendungspauschale wegen der Übersendung am 11.06.2014 sei aber gemäß § 21 GKG abzusehen, da bei richtiger Sachbehandlung eine zweite Sendung nicht erforderlich gewesen wäre. Die insgesamt einmal anzusetzende Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG sei gemäß der amtlichen Vorbemerkung 9 KV GKG auf die drei Erinnerungsverfahren zu verteilen. Die Beschwerde ist jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Der hier streitgegenständliche Beschluss mit dem Aktenzeichen S 36 SF 495/14 E betrifft die Gerichtskostenfeststellung für das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass es bei der Erhebung der Aktenversendungspauschale nicht auf die Zahl der Postpakete, sondern der Aktenvorgänge ankomme.

Der Senat hat die Akten des SG zu den jeweiligen o.g. Klage- und Erinnerungsverfahren beigezogen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das SG gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft. Sie ist aber unbegründet.

Unbegründet ist die Beschwerde schon deshalb, weil beim Beschwerdegegner überhaupt keine Auslagen in Form der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG erhoben werden hätten dürfen.

Der Beschwerdegegner is...

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