Leitsatz (amtlich)

Zweitwohnungsteuersatzungen, die ortsfeste Campingwagen in den Steuergegenstand einbeziehen, unterliegen nicht der Genehmigungs- und Zustimmungspflicht des Art. 2 Abs. 3 KAG.

 

Normenkette

KAG Art. 2 Abs. 3; Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts § 11 Abs. 1; MeldeG Art. 14 S. 3; Satzung der Gemeinde Schwangau über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer

 

Verfahrensgang

VG Augsburg (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 6 K 05.1988)

 

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Februar 2007 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Beklagte erhebt auf das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Rechtsgrundlage ist ihre Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung – ZwStS) vom 7. Dezember 2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Satz 2 ZwStS gelten als Wohnung auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Rz. 2

 Der Kläger ist Dauercamper auf einem Campingplatz im Gebiet der Beklagten, den er ganzjährig nutzt. Die Jahrespacht für den Stellplatz beträgt 1.700 Euro. Die Beklagte setzte die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2005 und die Folgejahre mit Bescheid vom 5. August 2005 unter Hinweis auf § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 ZwStS auf jährlich 120 Euro fest. Der Kläger erhob Widerspruch, dem die Beklagte nicht abgeholfen hat.

Rz. 3

 Das Verwaltungsgericht hat der als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage mit Urteil vom 28. Februar 2007 stattgegeben. § 2 Satz 2 ZwStS sei mangels der nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KAG erforderlichen Genehmigung teilnichtig und damit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Indem die Beklagte in § 2 Satz 2 ZwStS Wohnmobile und Wohnwagen mit Wohnungen als Steuergegenstand gleichstelle, habe sie eine andere, neue Art von örtlicher Aufwandsteuer aus Vereinfachungsgründen in einer einheitlichen Satzung geregelt. Diese sei nicht nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) genehmigungsfrei. Denn diese Ausnahmevorschrift betreffe nach den Gesetzesmaterialien nur Zweitwohnungsteuersatzungen im engen Sinn, weil dort nur von einer Steuererhebung auf das Innehaben einer Wohnung die Rede sei. Gleichgestellte Steuergegenstände, wie Wohnwagen und Wohnmobile, hätten erkennbar nicht erfasst werden sollen. Wohnwagen und Wohnmobile könnten nicht als “Zweitwohnung”, die § 2 Satz 1 ZwStS unter Anknüpfung an das Vorhandensein einer Wohnung in einem Gebäude eigenständig definiere, angesehen werden, so dass es bei der Genehmigungspflicht verbleibe.

Rz. 4

 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, der Gesetzgeber habe in § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 eine ausdrückliche Befreiung von der Genehmigungspflicht des Art. 2 Abs. 3 KAG erteilt. Die Beklagte habe den Tatbestand des Innehabens von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, über eine satzungstechnische Fiktion der Zweitwohnungsteuerpflicht unterworfen und keine eigenständige “Dauercampersteuer” entwickelt. Deshalb habe sich in der Vergangenheit bei der Zweitwohnungsteuerpflicht von Wasserfahrzeugen (BVerwG vom 21.4.1997 Az. 8 B 87/97 ≪juris≫; VGH BW vom 15.1.1997 – Az. 2 S 999/94, VBlBW 1997, 228) der Prüfungsmaßstab ausschließlich darauf bezogen, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Nur wenn das Verwaltungsgericht diese Frage bejaht hätte, hätte es davon ausgehen dürfen, dass Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, einen anderen Steuergegenstand bildeten als herkömmliche Zweitwohnungen. Das Verwaltungsgericht habe indes insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Aufwand für Wohnungen einerseits und für Wohnwagen und Wohnmobile andererseits eine so große Ähnlichkeit aufweise, dass sie grundsätzlich auch gleichgestellt werden könnten. Insbesondere läge der örtliche Bezug von Wohnwagen und Wohnmobilen vor, wenn sie insgesamt mehr als die Hälfte des Jahres an einem Ort verwendet würden. Das Verwaltungsgericht habe damit hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Rz. 5

 Sowohl die Auslegung nach dem Sinn und Zweck als auch die wörtliche Auslegung des § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 ergebe, dass jeglicher rechtlich zulässige Inhalt einer Zweitwohnungsteuersatzung von e...

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