Leitsatz

Gegen Hausgeldforderungen kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Normenkette

§§ 16, 21 Abs. 7 WEG, 28 Abs. 5 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer B schuldet in 2013 ein monatliches Hausgeld in Höhe von 258,63 EUR. Mit Schreiben vom 26. März 2013 erteilt er Verwalter V eine Einzugsermächtigung. Ende März 2013 erhält B die Abrechnung 2012. Danach hat er auf das Hausgeld Vorauszahlungen in Höhe von lediglich 1.643 EUR gezahlt. B hält diese Angabe für falsch. Er meint, 1.656 EUR gezahlt zu haben (= 13 EUR mehr). Die Abrechnung 2012 wird ungeachtet der behaupteten Differenz mehrheitlich genehmigt. V bucht daraufhin den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 367,70 EUR, der auf B entfällt (= Abrechnungsspitze), von dessen Konto ab.
  2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 weist B den V auf den "Fehler" in der Abrechnung 2012 hin sowie darauf, dass er für die Monate Januar bis April 2013 insgesamt 20 EUR zu viel bezahlt habe. B erteilt V ferner die Weisung, im Juli 2013 lediglich ein Betrag in Höhe von 225,63 EUR (258,63 EUR [monatliche Vorauszahlung gemäß Wirtschaftsplan] – 13 EUR [behauptete Mehrzahlung 2012] – 20 EUR [behauptete Überzahlung 2013]) abzubuchen. Nach erfolgter Korrektur dürfe V in den Folgemonaten wieder den vollen Betrag (258,63 EUR/Monat) einziehen.
  3. Im Juli 2013 bucht V einen Betrag von 238,63 EUR ab, womit er die Überzahlung in Höhe von insgesamt 20 EUR, nicht aber die von den B behauptete Überzahlung im Jahr 2012 in Höhe von 13 EUR berücksichtigt. B erklärt V daraufhin, der Abbuchungsvorgang sei nicht genehmigt und damit rechtswidrig gewesen; genehmigt worden sei lediglich die Abbuchung eines Betrags in Höhe von 225,63 EUR. Der rechtswidrige Zugriff auf sein Konto in nicht genehmigter Höhe trage demnach den Charakter eines Diebstahls. Daraufhin teilt die V dem B mit, ab September 2013 von der Einzugsermächtigung gar keinen Gebrauch mehr machen zu wollen. Da B sich auf den Standpunkt stellt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei verpflichtet, von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, überweist er die monatlich geschuldeten Hausgelder nicht.
  4. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K macht nunmehr im Wege der Klage die Zahlung der unstreitig geschuldeten Hausgelder in Höhe von 1.293,15 EUR für die Monate September 2013 bis Januar 2014 geltend.
  5. Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Das Landgericht weist die Berufung zurück und lässt die Revision zu, die B auch eingelegt hat. Nach Zustellung des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision überweist B die Klageforderung nebst Zinsen. K erklärt daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Hilfsweise beantragt sie die Verwerfung der Revision als unzulässig oder deren Zurückweisung als unbegründet.
 

Die Entscheidung

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Zulässigkeit

Die vorbehaltlose Überweisung der Klageforderung nebst Zinsen nach Zustellung des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision habe weder zu einem Wegfall der durch die Verurteilung eingetretenen Beschwer des B geführt noch sei hierin ein Rechtsmittelverzicht zu sehen; es liege daher auch kein Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor. Anders sei nur dann zu entscheiden gewesen, wenn B nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil bezahlt, sondern den Klageanspruch (endgültig) hätte erfüllen wollen. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richte sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls (Hinweis auf BGH v. 16.11.1993, X ZR 7/92, NJW 1994 S. 942, 943). Im Fall habe B nach Verkündung des Berufungsurteils gezahlt, ohne dass K eine Zwangsvollstreckung angekündigt hatte. Der Inhalt des von K vorgelegten Kontoauszugs enthalte keine Angaben, die eine Aussage darüber zuließen, ob (lediglich) zur Abwendung einer aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils möglichen Zwangsvollstreckung gezahlt worden sei, oder ob es mit dem Unterliegen in der Berufungsinstanz für die Beklagten sein Bewenden haben solle. Bei dieser Sachlage sei wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der prozessualen Meistbegünstigung nicht anzunehmen, dass der Zahlung eine streitbeendende und die Beschwer ausschließende Bedeutung zukomme (Hinweis unter anderem auf BGH v. 14.3.2014, V ZR 115/13, NJW 2014 S. 1180 Rn. 8).

Begründetheit

  1. B sei verpflichtet gewesen, das rückständige Hausgeld und die Instandhaltungsrückstellung für September 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. K sei nicht gezwungen gewesen, von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen und den geschuldeten Betrag vom Konto einzuziehen.
  2. Zwar habe B dem Verwalter ursprünglich eine Einzugsermächtigung erteilt und diesen damit ermächtigt, die zu leistenden Zahlungen mittels Lastschrift von B's Konto einzuziehen. K habe die Lastschriftabrede jedoch wirksam gekündigt. Diese Kündigung sei auch wirksam. Das Recht des Gläubigers zur Kündigung der Lastschriftabre...

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