Die Entscheidung ist rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz und fristlose Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers für private Zwecke, so stellt dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Hat der Arbeitgeber hingegen die private Nutzung genehmigt oder über einen längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet, kommt eine Kündigung ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht mehr annehmen durfte, diese sei noch vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Eine Abmahnung ist nur bei groben Pflichtverletzungen entbehrlich.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 15.12.2000, zugestellt am 18.12.2000, beendet wurde, sondern mindestens bis zum 31.12.2000 fortbestanden hat.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: 16.818,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 17.06.1994 als Buchhalterin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.606,00 DM beschäftigt.

Zwischen den Parteien schwebt ein Kündigungsschutzverfahren unter dem AZ: 3 Ca 2892/00, in dem die Klägerin eine von der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2000 zum 31.12.2000 ausgesprochene ordentliche Kündigung anficht.

Mit Schreiben vom 15.12.2000, der Klägerin zugegangen am 18.12.2000, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass keine Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB rechtfertigen könnten.

Sie beantragt,

festzustellen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 15.12.2000, zugestellt am 18.12.200, beendet wird, sondern mindestens bis zum 31.12.2000 fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie begründet die mit Schreiben vom 15.12.2000 gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung wie folgt:

Im August/September 1999 sei in ihrem Betrieb eine neue Computeranlage installiert worden. Jeder Arbeitnehmer, so auch die Klägerin, habe einen Computerarbeitsplatz erhalten. Erst anlässlich eines Routinebesuchs des Servicetechnikers habe ihr Geschäftsführer am 12.12.2000 rein zufällig erfahren, dass mit der Anschaffung der Computeranlage auch ein Internetzugang installiert worden sei, dies allein am Arbeitsplatz der Klägerin. Die anderen Arbeitsplätze seien nicht mit einem Internetzugang versehen worden. Ihr Geschäftsführer habe bis dahin keine Überlegungen zur Präsentation der Beklagten im Internet z.B. auf einer eigenen Homepage angestellt. Angebote über die Einrichtung eines Internetzugangs seien ohne sein Wissen und Wollen durch die Prokuristin …, die Vorgesetzte und Tante der Klägerin, eingeholt worden. Die entsprechende Auftragsbestätigung habe er lediglich abgezeichnet, ohne sie zur Kenntnis zu nehmen. Ihr Geschäftsführer habe nicht gewusst, dass sich die Klägerin überhaupt mit dem Internet beschäftige. Es könne zutreffend sein, dass es für den Internetzugang kein password gäbe. Der Zugang zum Computer der Klägerin und damit auch zum Internet hätte aber der Eingabe eines passwords bedurft. Dieses sei den übrigen Arbeitnehmern nicht bekannt gewesen. Sie hätten daher weder auf den Rechner der Klägerin, noch auf das Internet Zugriff nehmen können.

Die Klägerin sei allein zwischen September 1999 und September 2000 insgesamt zwischen 80 bis 100 Stunden im Internet eingewählt gewesen. Dies entspreche bei Zugrundelegung einer 40-Stundenwoche mindestens zwei vollen Arbeitswochen. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Internetprotokolle habe die Klägerin das Internet mit Ausnahme des Aufrufs der Homepage der Firma … einzig und allein zu privaten Zwecken und nicht in ihrem geschäftlichen Interesse vorgenommen. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sie auch einmal die Seiten des Mitbewerbers … geöffnet habe und auch bei der Deutschen Bundesbahn und wegen einer Altersvorsorge einmal Informationen abgerufen habe. Hierbei handele es sich aber im Vergleich zu der privaten Internetnutzung um einen verschwindend geringen Anteil, der kaum erwähnenswert sei. Auch wenn die reinen Telefonkosten, die durch die Internetnutzung entstanden seien, nicht hoch wären, sei jedoch ein erheblicher finanzieller Schaden durch die entgangene Arbeitszeit entstanden. Ob der Interneteinrichter empfohlen habe, sich im Internet fit zu machen und hierzu Ratschläge gegeben habe, sei ihr nicht bekannt. Dies sei auch unerheblich. Die Internetfirma sei in Bezug auf ihre Mitarbeiter eine Fremdfirma und könne keine verbindlichen Anweisungen zur Nutzung geben. Darüber hinaus könne nicht angenommen werden, ...

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