Leitsatz

In einem Rechtsstreit, über den in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob der Kläger als Rundfunkgebührenbeauftragter als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter tätig war. Seine Aufgabe, die vertraglich festgelegt war, bestand in der Überwachung der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen für Rundfunkempfängergeräte in einem bestimmten Gebiet. Das BAG, das – wie auch schon das Landesarbeitsgericht – das Vertragsverhältnis des Klägers als freies Mitarbeiterverhältnis bewertete, stellte für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses vom Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters entscheidend auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Dienstverpflichteten ab ( → Arbeitnehmer ; → Freier Mitarbeiter ):

Während der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und insbesondere dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit unterliegt, kann der freie Mitarbeiter im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. In Betracht zu ziehen seien auch die Eigenart und die Organisation der zu leistenden Tätigkeit. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten sei eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen als bei gehobenen Tätigkeiten, doch könne auch bei Diensten höherer Art ein Arbeitsverhältnis gegeben sein. Maßgebend sei jeweils der wirkliche Geschäftsinhalt . Widersprechen sich Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung, komme es auf letztere an, wobei eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei. Diese Beurteilung liege im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 26.05.1999, 5 AZR 469/98

Anmerkung

Anmerkung: Die Neuregelungen zur → Scheinselbständigkeit gelten nur für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft. Für die arbeitsrechtliche Einordnung gelten – wie dieses Urteil deutlich zeigt – die bisherigen Beurteilungskriterien.

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