Haben die Wohnungseigentümer die notwendigen Informationen dann erhalten, haben sie durch Beschluss verbindlich für die Verwaltungen zu bestimmen, ob

  • die Verwaltung die Altbeschlüsse auf dem Weg des § 7 Abs. 2 WEG zu einer Eintragung bringen soll,
  • der Beschluss in Wegfall geraten oder
  • auf gesetzlicher Grundlage nachbeschlossen werden soll.
 
Praxis-Beispiel

Fallbeispiele

  • Eine Gemeinschaftsordnung enthält die Klausel, wonach die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen durch Beschluss verteilt werden können. Im Jahr 1990 wird auf dieser Grundlage beschlossen, dass jeder Wohnungseigentümer "für die Kosten der heute erörterten Erhaltungsmaßnahmen selbst aufzukommen hat". Dieser Beschluss ist nicht nachzutragen da er wegen Unbestimmtheit nichtig ist.
  • Eine Gemeinschaftsordnung enthält die Klausel, wonach die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen durch Beschluss verteilt werden können. Im Jahr 1990 wird auf dieser Grundlage beschlossen, dass jeder Wohnungseigentümer für die Kosten der Erhaltungsmaßnahmen, die die Fenster seiner Wohnung betreffen, selbst aufzukommen hat. Dieser Beschluss ist grundsätzlich nachzutragen. Eine Verwaltung sollte die Wohnungseigentümer allerdings beraten, dass sie alternativ nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorgehen können.

Beschlüsse seit dem 1.12.2020

Beschlüsse, die auf einer Öffnungsklausel beruhen und nach dem 30.11.2020 gefasst worden sind ("neue Beschlüsse"), sind nach § 27 Abs. 1 WEG vom Verwalter "durchzuführen".

Zur Durchführung eines Beschlusses gehört es, dass der Verwalter namens der GdWE selbstständig nach § 7 Abs. 2 WEG namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf ihre Kosten für eine Eintragung des Beschlusses sorgt. Eines Beschlusses der Wohnungseigentümer oder einer Weisung bedarf es dazu nicht.

 
Hinweis

Ausnahmen

Etwas Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn eine Verwaltung weiß, dass ein Wohnungseigentümer eigenständig und zeitnah dafür sorgt, dass der Beschluss zum Inhalt des Sondereigentums wird. Ferner gilt etwas Anderes, wenn die Wohnungseigentümer Sondernachfolger nicht binden wollen und die Verwaltung entsprechend anweisen.

Die Pflicht besteht auch, wenn ein Beschluss angefochten ist. Ist dies absehbar, sollte aber eine Weisung beschlossen werden, mit der Eintragung zuzuwarten.

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