Nach der Bestimmung, um welche Beschlüsse es geht, und der Prüfung, ob sie wirksam sind, könnte eine Verwaltung eigenständig und ohne Befassung der Wohnungseigentümer nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgehen.

 
Hinweis

Eintragung von Beschlüssen

Nach § 7 Abs. 2 WEG bedarf es zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht der Bewilligungen der Wohnungseigentümer, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Hierin liegen 2 Erleichterungen gegenüber dem "Normalfall".

Vorgehen der Verwaltung

So sollten Verwaltungen aber nicht handeln. Warum? Einerseits könnten die Wohnungseigentümer an dem Beschluss kein Interesse mehr haben. Dann wäre das Vorgehen nach § 7 Abs. 2 WEG, das allerdings nur mit gerichtlichen Kosten in Höhe von maximal 500 EUR verbunden ist, unnötig. Andererseits ist vorstellbar, dass es für den Beschluss seit dem 1.7.2007 oder seit dem 1.12.2020 eine Beschlusskompetenz gibt.

 
Hinweis

Beschlusskompetenz 2007 oder 2020 eingeführt

Dann könnten die Wohnungseigentümer den Beschluss, der auf einer Öffnungsklausel beruht, gleichsam auf gesetzlicher Grundlage "nachbeschließen" und die Bindung von Sondernachfolgern über § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG herbeiführen. Dieser Weg kann aber nur beschritten werden, wenn der Beschluss wirklich gefasst wird, und sollte nicht beschritten werden, wenn es droht, dass der Beschluss angefochten wird.

Vor diesem Hintergrund sollten die Verwaltungen die Wohnungseigentümer am besten noch im Jahr 2024 informieren, dass es Altbeschlüsse gibt, die gegenüber Sondernachfolgern ab dem 1.1.2026 nur wirken, wenn sie bis zum 31.12.2025 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.

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