Bereits seit Ende 2020 besteht die Pflicht, gegenüber öffentlichen Auftraggebern Lieferungen und Leistungen mittels Rechnung in elektronischer Form (eRechnung) abzurechnen. Mit dem Wachstumschancengesetz[1] wird die Pflicht zu elektronischen Rechnungen auf den unternehmerischen Verkehr ausgeweitet.

Bislang ist in § 14 UStG der Vorrang der Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung (eRechnung) geregelt. Rechnungen durften danach nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in elektronischer Form übermittelt werden.

Mit der jetzigen beschlossenen obligatorischen Pflicht zur elektronischen Rechnung verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:

 

Zum einen soll das Verfahren für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) vorbereitet und für die Unternehmer entzerrt werden.
Zum anderen soll die Nutzung der bestehenden Möglichkeiten der Digitalisierung in der Wirtschaft gefördert und unternehmensinterne Prozesse bei der Rechnungsverarbeitung vereinfacht werden, was auch dem Bürokratieabbau dient. Durch eine medienbruchfreie Übermittlung der Rechnungsdaten können Fehler bei einer manuellen Erfassung auf Seiten des Rechnungsempfängers vermieden werden.[2]

Rechnungsprozesse sollen also vereinfacht und Mehrwertsteuerbetrug eingedämmt werden.

[1] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, BGBl 2024 I Nr. 108 v. 27.3.2024.
[2] S. Gesetzesbegründung in BT-Drucks 20/8628, 204: https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf.

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