Die Sicht des LG ist zutreffend. Denn würde man bei der Bemessung der Verteidigergebühren auch auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Freispruchantrag der Staatsanwaltschaft abstellen, würde man "das Pferd von hinten aufzäumen." Denn der von der Staatsanwaltschaft am Ende des Verfahrens gestellte Antrag sagt nichts über die Schwierigkeit des Verfahrens und den erforderlichen Umfang der bereits zuvor erbrachten Tätigkeiten des Verteidigers aus. Dieser muss davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft einen Verurteilungsantrag stellen wird, und muss sich, worauf das LG zutreffend hinweist, entsprechend vorbereiten. Dieser Aufwand fällt nicht (nachträglich) dadurch weg, dass die Staatsanwaltschaft dann Freispruch beantragt.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2024, S. 158 - 159

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