Wie beim Stufenverfahren, in dem es nach erteilter Auskunft zu keiner Bezifferung kommt (BeckOK Streitwert/Dürbeck, Familienrecht Stufenanträge, 45. Ed., Stand: 1.10.2023, Rn 5, 5a), sind auch bei dem vorliegenden Gestaltungsantrag nach § 1386 BGB, der Voraussetzung für die vorzeitige Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1385 BGB ist, die bei Eingang des Antrags von dem Antragsteller geäußerten subjektiven Vorstellungen zum Wert seines Begehrens zugrunde zu legen (§ 34 FamGKG). Der Antragsteller hat die zu erwartende Zugewinnausgleichsforderung mit 40.000,00 EUR angegeben. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass der Antragsteller realitätsferne Vorstellungen zur Höhe des vermeintlichen Anspruchs geäußert habe. Nur in einem solchen Ausnahmefall könnten seine Vorstellungen nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu OLG Schleswig AGS 2015, 458 = NJW-Spezial 2015, 635 = NZFam 2015, 931 = ErbR 2015, 584 = FuR 2015, 741).

Vorliegend ist der Wert – wie im Regelfall – mit einem Viertel der von dem Antragsteller erwarteten Zugewinnausgleichsforderung zu bemessen, also mit 10.000,00 EUR. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen geringeren Bruchteil rechtfertigen könnten. Der Antragsteller hat sogar weniger Nachteile durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft als der Ausgleichsberechtigte in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. So bleibt es etwa bei dem Berechnungszeitpunkt des Zugewinns, weil das Scheidungsverfahren der Beteiligten bereits rechtshängig war und auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hinsichtlich des Endvermögens der Stichtag des § 1384 BGB, also der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gilt (MüKo BGB/Koch, 9. Aufl., 2022, § 1387 BGB Rn 3). Ein geringerer Bruchteil kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil das Scheidungsverfahren bereits anhängig war, die Ehe ohnehin bald geschieden wird und dadurch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet (zu diesem Ausnahmefall BGH NJW 1973, 369). Denn ein Ende des Scheidungsverfahrens ist vorliegend nicht absehbar, da neben der Folgesache Güterrecht auch noch die Folgesache Unterhalt rechtshängig ist. Auch der Umstand, dass der von dem FamG zitierte Beschluss des OLG Frankfurt eine andere Fallkonstellation als der vorliegende Fall betrifft, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, führt nicht zu einer Abweichung von der vorgenommenen Wertbemessung. Denn die andere Fallkonstellation schließt nicht aus, dass es auch in vorliegendem Fall billigem Ermessen entspricht, den Wert auf einen Bruchteil von einem Viertel der zu erwartenden Zugewinnausgleichsforderung festzusetzen.

Auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG (so OLG Brandenburg FamRZ 2021, 1869 = NZFam 2021, 647 ohne Begründung; OLG Köln MDR 2014, 1091 = AGS 2014, 567 = FamRZ 2015, 528 = NJW-Spezial 2015, 27) ist nur dann abzustellen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Forderung bestehen (BeckOK Streitwert/Dürbeck, a.a.O., Rn 8), was vorliegend nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann das Interesse des Antragstellers auch nicht danach bemessen werden, dass die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu einer Beschleunigung des Scheidungsverfahrens führen kann. Denn im Rahmen des § 42 Abs. 1 FamGKG können nur vermögensrechtliche Umstände bei der Ausübung des Ermessens herangezogen werden. Insoweit moniert die Antragsgegnerin zu Unrecht, der Antragsteller habe zu seinem Interesse an der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens nicht hinreichend vorgetragen, sodass § 42 Abs. 3 FamGKG anzuwenden sei.

Das Wertinteresse in der Vorverlegung der Fälligkeit der Forderungen zu sehen und auf die Verzinsung des Forderungsbetrags abzustellen (so OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621 = AGS 2009, 500), ist schließlich auch kein geeigneter Maßstab, weil sich Zinshöhe und Zinsdauer schwer prognostizieren lassen (BeckOK Streitwert/Dürbeck, a.a.O., Rn 8).

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