Nach dem Referentenentwurf liegt nunmehr auch der Regierungsentwurf für das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vor (S. 97). Für die Anwaltschaft von Interesse ist insoweit die geplante Änderung des § 10 RVG, wonach die bisherige Schriftform, also die eigenhändige Unterschrift des Anwalts, nicht mehr erforderlich sein, sondern Textform ausreichen soll.

Im Aufsatzteil (S. 99 ff.) befasst sich Burhoff mit der Vergütung in bußgeldrechtlichen Beschwerdeverfahren.

Über die 83. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern berichtet Witte (S. 101).

Mit der Frage, was unter einem "deutlichen Absetzen" bei einer Vergütungsvereinbarung zu beachten ist, hat sich das OLG Düsseldorf (S. 107) befasst und klargestellt, dass eine Haftungsbeschränkung in der Vergütungsvereinbarung zu deren Unverbindlichkeit führt.

Wie sich die Verbindung mehrerer Verfahren auf die Pflichtverteidigervergütung auswirkt, hat das LG Osnabrück (S. 113) behandelt.

Gleich zwei Entscheidungen (KG, S. 114, und OLG Stuttgart, S. 117) befassen sich mit der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers.

Kontrovers diskutiert wird derzeit die Frage, ob der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr erhält, wenn er in einem Strafverfahren das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft von dem Tod des Beschuldigten/Angeklagten unterrichtet und damit die Einstellung des Verfahrens herbeiführt. Während die bisherige Rspr. die Zusätzliche Gebühr bejaht hat, lehnt das AG Cham (S. 120) eine Zusätzliche Gebühr ab.

Mitunter kommt es vor, dass erstinstanzlich der Scheidungsantrag abgewiesen wird, das OLG dann aber im Beschwerdeverfahren aufgrund des Zeitablaufs nunmehr die Scheidungsvoraussetzungen für gegeben hält. Es stellt sich dann die Frage, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Das OLG Karlsruhe ist der Auffassung, dass hier die Vorschrift des § 97 ZPO entsprechend anzuwenden ist und der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (S. 122). Die Besprechung zu dieser Entscheidung befasst sich zudem mit der Abrechnung in den Fällen, in denen zweitinstanzlich dem Scheidungsantrag stattgegeben und die Sache dann an das FamG zurückgegeben wird.

Dass der Anwalt Schuldner der Aktenversendungspauschale ist, ist seit BGH (AGS 2011, 262) einhellige Auffassung. Offenbar hat sich dies bei manchen Anwälten immer noch nicht herumgesprochen, sodass sich das OVG Münster mit dieser Frage erneut befassen musste (S. 126).

Mit der Frage, inwieweit Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen sind, hat sich das OLG Hamm (S. 131) befasst.

Die Frage, wie ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu bewerten ist, ist umstritten. Während die überwiegende Rspr. den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR anwendet, gehen andere Gerichte hin und nehmen ein Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs an, so jetzt auch das OLG Frankfurt (S. 134).

Auch die Staatskasse muss sich an die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs halten. Beschwerden, die nicht in der gehörigen Form eingereicht werden, sind unzulässig (BGH, S. 139).

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 3/2024, S. II

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