Der Entscheidung des OVG Münster ist zuzustimmen.

Die Geltendmachung von Posten "Falten" und "in Ordner einsortieren" unterfallen der allgemeinen Aktenführung in einer Rechtsanwaltskanzlei und sind damit mit den allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Das OVG hat diese Kosten damit zu Recht als nicht erstattungsfähig angesehen.

Bzgl. des Nichtauslösens der Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1a) VV betreffend die geltend gemachten Kosten für die Vornahme von Scans ist die Begründung des Gesetzes hier eindeutig und nachvollziehbar (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 333a). Zwar wird hier zum Teil in der Lit. die Meinung vertreten, dass der Tatbestand trotzdem erfüllt sei, da mit der Pauschale nicht der Materialaufwand, sondern der Arbeitsaufwand für die Herstellung abgegolten werden soll (Klüsener, JurBüro 2016, 2 f.; Burhoff, RVGreport 2016, 224 f.). Der Gesetzgeber hat im Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021), welches am 1.1.2021 in Kraft getreten ist, und damit bereits schon zu Zeiten der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der e-Akte, diesen Umstand dennoch nicht geändert. Daher löst das bloße Einscannen von Urkunden, Dokumenten oder auch Bauplänen nach wie vor keine Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1a) VV aus. Wie sich der Gesetzgeber hier künftig – auch im Lichte der fortschreitenden Digitalisierung – verhalten wird, bleibt daher abzuwarten.

Rechtsanwaltskanzleien verfügen in aller Regel nicht über Kopiergeräte, auf denen ohne größeren Aufwand Farbkopien mit einem Format größer als DIN A3 in hochwertiger Qualität herzustellen sind. Die Herstellung von großformatigen Farbkopien (DIN A1 bis DIN A3) ist daher in der Regel durch externe Dienstleister notwendig und der Rechtsanwalt kann die hierdurch entstehenden Kosten, die er den Umständen nach für erforderlich hält, nach der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV, §§ 670, 675 BGB vergütet verlangen.

Dipl.-RPfleger Joachim Dietrich, Mandelbachtal

AGS 1/2024, S. 35 - 37

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