Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.513,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3.Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 05. November 2002 zwischen dem Fahrzeug des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … das zur Unfallzeit bei der Klägerin haftpflichtversichert war, und einem weiteren Fahrzeug auf der Dahlmannstraße in Berlin.

Am Unfalltage war jenes andere Fahrzeug am Fahrbahnrand der Dahlmannstraße in Höhe Hausnummer 20 am rechten Fahrbahnrand im rechten Winkel zur Fahrbahn abgestellt. Der Beklagte parkte sein Fahrzeug daneben ein und beschädigte hierbei das andere Fahrzeug. Anschließend entfernte er sich vom Unfallort.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr Regress. Sie ist der Meinung, dass das Verhalten des Beklagten als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Verletzung seiner Aufklärungspflichten im Sinne der AKB darstellt. Für die Regulierung des Unfalles habe sie insgesamt 4.577,58 EUR aufgewandt. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf den Schriftsatz vom 02.04.2003 (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.577,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, seine Aufklärungspflicht nicht verletzt zu haben. Nach dem Unfall habe er Passanten gefragt, obman den Halter des beschädigten Fahrzeugs kenne. Da er diesen dann nicht habe ermitteln können, habe er einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen.

Der Beklagte erhebt Einwände gegen die angeblich regulierten Beträge.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – von den geltend gemachten Akteneinsichtskosten abgesehen – begründet.

Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten folgen aus §§ 3 Nr. 9, 10 PflVG, 426 BGB, § 7 AKB.

Die Versicherung ist gemäß § 7 Abs. 5 AKB im Innenverhältnis gegenüber dem Beklagten leistungsfrei, da dieser seine Aufklärungspflichten nach § 7 Abs. 1 AKB verletzt hat. Dabei ist hier irrelevant, ob der Beklagte wegen des Entfernens vom Unfallort strafrechtlich belangt worden ist. Tatsächlich ist es auch irrelevant, ob sein Verhalten überhaupt den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt. Allein maßgeblich ist, dass er durch sein Verhalten die Aufklärung des Unfallgeschehens und die Aufklärung der zu regulierenden Schadenshöhe erschwert hat. Gerade bei derartigen Unfällen wie dem hier in Rede stehenden, kommt es erfahrungsgemäß immer wieder zu erheblichen Problemen bei der Schadensregulierung. Ohne dass sofort an Ort und Stelle die notwendigen Feststellungen durch die Polizei oder wenigstens übereinstimmend von den Unfallbeteiligten getroffen werden, kommt es allzu häufig zu Streitigkeiten darüber, ob überhaupt eine Kollision stattgefunden hat und ob die dann geltend gemachten Schäden überhaupt aus dieser Kollision stammen oder ob hier irgendwelche Vorschäden möglicherweise in Rede stehen. Sinn und Zweck der Obliegenheitspflichten eines Versicherten ist es daher, eben diese Streitigkeiten von vorne herein auszuschließen. Der Versicherte hat daher alles zu unternehmen, um derartige Streitigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dabei ist es für den Regressanspruch später irrelevant, ob derartige Streitigkeiten nun konkret aufgetreten sind oder nicht. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Versicherten-das Entstehen solcher Streitigkeiten begünstigt hat oder nicht.

Dass dies auf das Verhalten des Beklagten zutrifft, liegt auf der Hand: Wer sich einfach vom Unfallort entfernt, ohne die Polizei zu rufen oder ohne solange an Ort und Stelle zu. bleiben, bis der Unfallgegner zum Ort des Geschehens kommt, verhindert, dass sofort die notwendigen Feststellungen getroffen werden können. Dabei kann sich der Beklagte auch nicht dadurch entlasten, dass er Brite ist und nach britischem Recht es angeblich ausreichen soll, wenn ein Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen wird. Ein Brite, der in Deutschland ein Auto benutzt, hat sich nun einmal nach den deutschen Vorschriften zu richten. Unwissenheit schützt weder vor Strafe noch vor Regressansprüchen. Im Übrigen: Nach der Darstellung der Klägerin war keineswegs ein Zettel an der Windschutzscheibe zu finden. Der Beklagte musste erst vielmehr mühsamst ermittelt werden, wobei zufälligerweise dann ein Zeuge anwesend war, der die Polizei auf die Spur des Beklagten brachte. Wenn dieser Zeuge nicht gewesen wäre, wäre man dem Beklagten womöglich niemals auf die Spur gekommen.

Schließlich hätte sich der Beklagte auch selbst sagen können, dass ein einfacher Zettel hinter der Windschutzscheibe nicht ausreichen würde. Das Fahrzeug, das er beschädigte, war immerhin ein geparktes Fahrz...

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